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8.5.2026 Kein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG desjenigen, gegenüber dem ein Zwangsrecht begründet werden soll

Ro 2025/07/0006 vom 22. April 2026 

Der Revisionswerber des gegenständlichen Verfahrens ist Eigentümer eines Grundstückes, auf dem eine Quelle entspringt. An der Quelle (einem Privatgewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetz 1959) kommt ihm als Grundeigentümer ein Nutzungsrecht zu. Hinsichtlich der Quelle besteht ein Wasserrecht für die Wasserbenutzungsanlage einer Wassergenossenschaft, wobei das Maß der Wasserbenutzung mit 25 m³/d festgelegt ist. Die Wassergenossenschaft beantragte die Erweiterung der Wasserbenutzungsanlage und die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung auf nunmehr 50 m³/d.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft erteilte nach Durchführung einer – im Sinn von § 42 Abs. 1 AVG kundgemachten – mündlichen Verhandlung die beantragte Bewilligung. Der nutzungsberechtigte Grundeigentümer war bei der Verhandlung nicht anwesend und erhob auch vor der Verhandlung keine Einwendungen gegen die Bewilligung. In der Folge wandte er sich jedoch mit Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung und machte geltend, er sei von der Verhandlung nicht verständigt worden. Mit der Wassergenossenschaft sei keine Vereinbarung abgeschlossen worden, die die nunmehr beantragte Erweiterung der Nutzung der Quelle decke.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) wies die Beschwerde zurück, weil der nutzungsberechtigte Grundeigentümer seine Parteistellung nach § 42 Abs. 1 AVG infolge der Unterlassung von Einwendungen vor oder während der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft verloren habe.

Die Revision des Grundeigentümers warf die – vom VwGH noch nicht beantwortete und in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutierte – Frage auf, ob ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG auch gegenüber demjenigen eintreten kann, gegenüber dem ein Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts gerichtet ist.

Dem Eintritt des Verlusts der Parteistellung nach § 42 AVG mangels Erhebung von Einwendungen steht bei gesetzmäßiger Kundmachung der Verhandlung nicht entgegen, dass der Betroffene nicht persönlich geladen worden ist. Dennoch war die Revision berechtigt:

Insoweit wurde vom VwGH zunächst festzuhalten, dass ein durch eine wasserrechtliche Bewilligung bewirkter Eingriff in das Recht des Grundeigentümers an der Nutzung der auf seinem Grundstück entspringenden Quelle entweder dessen Zustimmung oder die Einräumung eines Zwangsrechtes erfordert. Wurde dem Bewilligungswerber nicht durch die Zustimmung des Berechtigten ein Recht auf die beantragte Nutzung eingeräumt, ist ein entsprechender Bewilligungsantrag auch als Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes zu deuten.

Zu beachten ist, dass Bescheide nach allgemeinen Grundsätzen nur gegenüber denjenigen wirksam und vollstreckbar werden, die Parteien des Verfahrens sind. Auch § 42 AVG ordnet kein Abgehen von diesen Grundsätzen an. Ein Verlust der Parteistellung nach dieser Bestimmung führt zwar dazu, dass die Partei ihre Rechte im jeweiligen Verfahren nicht mehr geltend machen kann, nicht aber zu einem Verlust dieser Rechte auch darüber hinaus. Eine Anordnung einer Bindungswirkung bzw. Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen, die zuvor ihre Parteistellung verloren haben, kann aus § 42 AVG nicht abgeleitet werden.

Auch damit gegenüber dem nutzungsberechtigten Grundeigentümer eines Quellgrundstücks mit Bescheid ein Zwangsrecht wirksam eingeräumt und in der Folge vollstreckbar werden kann, muss der Nutzungsberechtigte somit bei Erlassung der Entscheidung Partei des Verfahrens sein. Auf dieser Grundlage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein solcher Nutzungsberechtigter seine Parteistellung nicht nach § 42 AVG verlieren kann. In einem Verfahren, in dem der verfahrenseinleitende Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes gerichtet ist, bleibt derjenige, gegenüber dem das Zwangsrecht eingeräumt werden soll, somit auch dann Verfahrenspartei, wenn er nicht rechtzeitig im Sinn von § 42 Abs. 1 AVG Einwendungen erhoben hat.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des LVwG auf.

Im fortgesetzten Verfahren wird das LVwG zur Beurteilung des Verlusts der Parteistellung zu prüfen haben, ob es tatsächlich mangels eines der Wassergenossenschaft vom Nutzungsberechtigten durch Zustimmung eingeräumten Rechtes für die Erteilung der Bewilligung der Einräumung eines Zwangsrechtes bedurfte. Träfe dies zu, wäre der Bewilligungsantrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes gerichtet gewesen und hätte der nutzungsberechtigte Grundeigentümer seine Parteistellung nicht verloren, sodass seine Beschwerde als zulässig anzusehen und inhaltlich zu behandeln wäre.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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