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Servicecenter

Im Verwaltungsgerichtshof wurde für Ihre Anliegen ein Servicecenter eingerichtet.

Sie können während der Amtsstunden im Servicecenter Schriftstücke abgeben und unveröffentlichte Entscheidungen gegen Ersatz der Kopierkosten bestellen. Außerdem können Sie Einsicht in Sie betreffende Akten nehmen. Im Servicecenter liegen Formulare für Verfahrenshilfeanträge auf. 

Das Servicecenter ist während der Amtsstunden (grundsätzlich Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, ausgenommen Feiertage) besetzt. Am Karfreitag sowie am 24. und 31. Dezember ist das Servicecenter von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.

Am Montag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 11:30 Uhr bis 15:00 Uhr stehen im Servicecenter im Rahmen des Parteienverkehrs wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (telefonisch oder vor Ort) für Ihre Fragen zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung. Allgemeine Rechtsauskünfte und Anleitungen in konkreten Fällen werden nicht erteilt. Am 24. und 31. Dezember stehen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dafür nicht zur Verfügung.

Bestellung von Entscheidungen:

Entscheidungen, die nicht oder noch nicht in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) übertragen wurden, können unter Angabe der Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes und des Entscheidungsdatums elektronisch bestellt werden.

Formular zur Entscheidungsbestellung

Hinweis: Eingaben zu Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof können mittels Kontaktformular und per E-Mail nicht eingebracht werden.

Informationen zur Akteneinsicht:

Um Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte vorab im Servicecenter (siehe Kontakt) an und kündigen Ihr Erscheinen unter Nennung der Geschäftszahl an. Bitte vergessen Sie nicht, zur Einsichtnahme einen amtlichen Lichtbildausweis mitzunehmen. Findet in der betreffenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung statt, kann in der Regel sieben Tage vor der Verhandlung keine Einsicht in die Akten genommen werden.

Bitte beachten Sie, dass die Akteneinsicht grundsätzlich nur persönlich oder durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer) möglich ist.