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Überblick

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können mit Revision, die Säumnis eines Verwaltungsgerichtes mit Fristsetzungsantrag bekämpft werden. Wer sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die Verfahrenskosten nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen.

Häufige Fragen werden unter FAQ beantwortet.

Revision

Entscheidungen (Erkenntnisse und Beschlüsse) eines Verwaltungsgerichtes können mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. 

Revisionen müssen grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (alternativ dazu in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer; in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater) abgefasst und innerhalb von sechs Wochen bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nur solche Revisionen behandeln, bei denen die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Zunächst weist hier das Verwaltungsgericht den Weg: Hat es in der angefochtenen Entscheidung nämlich ausgesprochen, dass die Revision aufgrund des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zulässig ist, kann eine ordentliche Revision erhoben werden. Lautet der Spruch hingegen, dass die Revision nicht zulässig ist, steht die Erhebung einer außerordentlichen Revision offen, in der jedoch gesondert dargestellt werden muss, warum die Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.

Absolut unzulässig ist die Revision, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis tatsächlich eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde.

Liegen die Voraussetzungen für die weitere Behandlung einer außerordentlichen Revision vor, leitet die Berichterin oder der Berichter das Vorverfahren ein. Andere Verfahrensparteien erhalten darin die Gelegenheit, sich in einer schriftlichen Stellungnahme (Revisionsbeantwortung) zur Revision zu äußern. Im Verfahren über eine ordentliche Revision wird das Vorverfahren vom jeweiligen Verwaltungsgericht durchgeführt.

Droht der revisionswerbenden Partei durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil, kann auf Antrag aufschiebende Wirkung gewährt und so der Vollzug der angefochtenen Entscheidung vorübergehend (d.h. bis zur Enderledigung oder einer allfälligen späteren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ausgesetzt werden. Revisionen kommt grundsätzlich nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung zu.

Gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kann wegen der Verletzung von Grundrechten (z.B. des Gleichheitsgrundsatzes oder der Meinungsäußerungsfreiheit) auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden. Tritt dieser die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Revision erhoben werden.

Kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt wurde, hebt er die Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht muss dann in der Angelegenheit neuerlich entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Liegt die behauptete Rechtsverletzung hingegen nicht vor, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof mit einer Abweisung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache entscheiden. Dabei kann er das Verwaltungsgericht mit einer weiteren Erhebung des Sachverhaltes beauftragen. Werden Formalvoraussetzungen (z.B. die Einhaltung von Fristen) nicht erfüllt oder hängt die Revision nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab, weist der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

Unter FAQ finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Verfahrensablauf.