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Überblick

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können mit Revision, die Säumnis eines Verwaltungsgerichtes mit Fristsetzungsantrag bekämpft werden. Wer sich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die Verfahrenskosten nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen.

Häufige Fragen werden unter FAQ beantwortet.

Verfahren

Alles beginnt mit einem Antrag.

Der Verwaltungsgerichtshof wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Die Bundesverfassung sieht mehrere Möglichkeiten vor, den Verwaltungsgerichtshof mit einer Rechtssache zu befassen:

  • Betroffene können sich mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wenden, wenn sie die Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes bekämpfen wollen.
  • Entscheidet ein Verwaltungsgericht nicht innerhalb der gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfrist (in der Regel beträgt diese sechs Monate), können Betroffene mit einem Fristsetzungsantrag gegen diese Säumigkeit vorgehen.
  • Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet auch über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
  • Schließlich kann ein ordentliches Gericht (z.B. ein Landesgericht) beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes stellen, soweit dies durch den zuständigen Gesetzgeber vorgesehen wurde.

Diese Anträge an den Verwaltungsgerichtshof sind in der Regel von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer; in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater) abzufassen und einzubringen. Im Verfahren können sich die Parteien selbst vertreten oder sich durch die genannten Personen (und nur durch diese!) vertreten lassen.

Revisionen, Fristsetzungsanträge und die meisten anderen Anträge an den Verwaltungsgerichtshof sind bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird bzw. das mit seiner Entscheidung säumig ist.

Für folgende Eingaben fällt eine Eingabengebühr von jeweils € 240,- an:

  • Revisionen
  • Fristsetzungsanträge
  • Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  • Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Eingabengebühr ist an das Finanzamt Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) zu entrichten (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW). Die Entrichtung ist durch einen Zahlungsbeleg (im Original) nachzuweisen und der Eingabe beizulegen. Wird ein Antrag im ERV eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. 

Wer sich die anfallenden Kosten nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.

Unter FAQ finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Verfahrensablauf.