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8.5.2026 Beamtendienstrecht: Gebührt vollharmonisierten Beamten beim Übertritt in den Ruhestand eine Abfertigung?

Ro 2023/12/0086 vom 30. März 2026

Im vorliegenden Fall hatte der VwGH zu entscheiden, ob den von der Pensionsharmonisierung 2004 betroffenen Beamten bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand eine Abfertigung gebührt.

Im Gegensatz zu Vertragsbediensteten gebührt Beamten - abgesehen von im Gesetz näher genannten Sonderfällen - eine Abfertigung im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand nur dann, wenn sie keinen Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss haben (§ 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1965 - GehG).

Die Revisionswerberin, eine Exekutivbeamtin, die 1980 geboren und 2022 in den Ruhestand versetzt wurde, zählt zur Gruppe der sogenannten vollharmonisierten Beamten (auch „Neubeamte“ genannt). Es handelt sich dabei um jene Beamte, die nach 2004 in den Bundesdienst aufgenommen worden sind bzw. nach 1975 geboren sind.

Für diese Beamte sieht das Pensionsgesetz 1965 vor, dass die ihnen gebührenden pensionsrechtlichen Leistungen nicht nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), sondern nach jenen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) bemessen werden (§ 1 Abs. 14 PG 1965). Der Gesetzgeber wollte damit eine Harmonisierung der unterschiedlichen Pensionssysteme erreichen.

Die Beamtin vertrat die Ansicht, sie erhalte im Ruhestand lediglich eine nach dem ASVG/APG bemessene „Pension“, nicht aber einen „Ruhegenuss“ nach dem PG 1965. Begründend stützte sie sich insbesondere auf die begrifflichen Unterschiede in den beiden Gesetzen („Pension“ bzw. „Ruhegenuss“) und verwies darauf, dass dem Wortlaut des GehG zufolge eine Abfertigung nur dann nicht gebührt, wenn ein „Ruhegenusses“ bezogen werde. Da sie jedoch eine „Pension“ erhalte, stehe ihr - ebenso wie Vertragsbediensteten - eine Abfertigung zu.

Die Dienstbehörde gab dem Antrag der Beamtin keine Folge. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Beamtin Revision an den VwGH.

Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung mit der historischen Entwicklung und dem Zweck der Abfertigung im Beamtendienstrecht. Er legte dar, dass bereits die Vorgängerbestimmungen des geltenden Abfertigungsrechts eine Abfertigung für Beamte nur dann vorsahen, wenn der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand noch keinen Anspruch auf pensionsrechtliche Leitungen hatte. Eine Abfertigung hatte somit nie den Zweck einer zusätzlichen Leistung zu laufenden Bezügen im Ruhestand, sondern diente vielmehr als Ausgleich für den Fall, dass dem Beamten im Ruhestand keine laufenden Leistungen gewährt wurden.

Auch die Regelungssystematik des PG 1965, welches die „Pensionsansprüche der Bundesbeamten“ und somit auch der vollharmonisierten Beamten regelt, legt nahe, dass die pensionsrechtliche Leistung, die ein vollharmonisierter Beamter erhält, als Ruhegenuss im Sinne des GehG anzusehen ist. Vollharmonisierte Beamte unterliegen demnach nicht unmittelbar den Bestimmungen des ASVG/APG. Für sie gilt weiterhin das PG 1965, allerdings mit der Maßgabe, dass ihre pensionsrechtlichen Leistungen nach dem ASVG/APG bemessen werden. Aufgrund der Pensionsharmonisierung 2004 hatte sich somit weder an der Regelungssystematik noch am Zweck der Abfertigung für Beamte etwas geändert.

Aus dem bloßen Abstellen auf die in den jeweiligen Gesetzen bestehenden Begrifflichkeiten (Pension bzw. Ruhegenuss) ist ebenso wenig ein Recht auf Abfertigung ableitbar, weil auch in anderen Gesetzen begrifflich auf den „Ruhe- oder Versorgungsbezug“ abgestellt wird, darunter aber jedenfalls auch pensionsrechtliche Leistungen, die nach den Bestimmungen des ASVG/APG bemessen werden, zu verstehen sind.

Der VwGH gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Frage, ob einem (Neu-)Beamten eine Abfertigung zusteht, auch die nach dem ASVG/APG bemessenen pensionsrechtlichen Leistungen („Pension“) unter den Begriff des „Ruhegenusses“ in § 26 Abs. 1 GehG fallen. Von der Pensionsharmonisierung 2004 erfasste Beamte haben daher - so sie pensionsrechtliche Leistungen erhalten bzw. kein Tatbestand des § 26 Abs. 3 GehG vorliegt - kein Recht auf Abfertigung im Falle des Übertritts in den Ruhestand.

Der Verwaltungsgerichtshof wies im vorliegenden Fall die Revision als unbegründet ab.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.