Inhalt
Richterinnen und Richter
Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, daher nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet. Sie sind unabsetzbar und unversetzbar.
Derzeit gehören dem Verwaltungsgerichtshof folgende Mitglieder an:
Präsident des VwGH
Vizepräsidentin des VwGH
Senatspräsidentinnen und Senatspräsidenten des VwGH
HINTERWIRTH Dr. Dietlinde
BÜSSER Dr. Susanne
SULZBACHER Dr. Andreas
GRÜNSTÄUDL Dr. Manfred
THOMA Dr. Markus
ZEHETNER Mag. Dr. Heidemarie
LEHOFER Dr. Hans Peter
PFIEL Dr. Franz
KLEISER Dr. Christoph
NEDWED Mag. Peter
SAMM Mag. Johann
POLLAK Dr. Christiana, LL.M.
NUSSBAUMER-HINTERAUER Mag.a Elisabeth
BACHLER Dr. Nikolaus
Hofrätinnen und Hofräte des VwGH
DOBLINGER Dr. Peter
MAISLINGER MMag. Franz
NOVAK Mag. Franz
EDER Mag. Karl
MERL Mag.a Astrid
LUKASSER Dr. Georg
HOFBAUER Dr. Helmut, LL.M.
REHAK Mag. Renate
FASCHING Dr. Wolfgang, BA
MAURER-KOBER Mag. Dr. Bettina, LL.M.
HAUNOLD Mag. Roman
FEIEL Mag. Manfred
JULCHER Dr. Angela
STRASSEGGER Mag. Oskar
MAYR Dr. Clemens
SUTTER Dr. Franz Philipp
HAINZ-SATOR Mag. Claudia
ROSSMEISEL Mag. Alexandra
LEONHARTSBERGER Dr. Martina
REINBACHER Dr. Petra
SCHWARZ Dr. Alexander
PÜRGY Ing. Dr. Erich
BERGER Mag. Leopold
BRANDL Mag. Norbert
STICKLER Mag. Michael
LIEBHART-MUTZL Mag. Petra
GINTHÖR MMag. Annemarie
KOPRIVNIKAR Dr. Bettina
LACHMAYER Dr.in Edeltraud
FABER Dr. Ronald, LL.M.
SCHINDLER Mag. Eva
TERLITZA Dr. Bernd
CEDE Mag. Philipp, LL.M.
HIMBERGER Dr. Simon, LL.M. BSc
SEMBACHER Dr.in Anke
TOLAR Mag. Walter
BODIS Dr. Andrei
WIESINGER Dr. Eva
CHVOSTA Dr. Peter
FUNK-LEISCH Dr. Isabel
EISNER Dr. Christian
GRÖGER Dr.in Katharina
ZEHETNER Mag. Ingrid
BAYER Mag.a Andrea
HORVATH Dr. Thomas
HOLZINGER Dr.in Kerstin
OSWALD Dr.in Melina, LL.M.
MAYR Mag. Mario, LL.M.
SABETZER Dr.in Daniela
PIELER Mag. Dr. Erika
KRONEGGER Dr. Margret
MARZI Mag. Lukas
SCHARTNER Mag. Patrick, Bakk.
Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er achtet - unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und weist anfallende Rechtssachen dem zuständigen Senat zu und bestellt ein Senatsmitglied zur Berichterin oder zum Berichter. Welchem Senat eine Rechtssache zugewiesen wird, bestimmt sich nach der Geschäftsverteilung, welche die Vollversammlung jährlich beschließt. Der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin vertreten.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in Senaten mit unterschiedlichen Besetzungen: In der Regel bestehen die Senate aus fünf Richterinnen und Richtern ("Fünfersenate"). Eines der Mitglieder (der Präsident, die Vizepräsidentin, eine Senatspräsidentin oder ein Senatspräsident) führt den Vorsitz. In bestimmten Fällen, etwa in Verwaltungsstrafsachen, bei der Zurückweisung von Revisionen oder wenn die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, entscheiden Senate, die aus drei Mitgliedern bestehen. Es kommt auch vor, dass die Entscheidung durch einen "verstärkten Senat" (bestehend aus neun Richterinnen und Richtern) getroffen wird: Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Richterinnen und Richter werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten handelt, erstattet die Bundesregierung ihren Vorschlag aufgrund eines für sie bindenden Dreiervorschlages der Vollversammlung (diese setzt sich aus dem Präsidenten, der Vizepräsidentin sowie den übrigen Richterinnen und Richtern zusammen). Die Richterinnen und Richter treten nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.
Jedes Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes muss ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium sowie eine mindestens zehnjährige juristische Berufserfahrung vorweisen. Ein Viertel der Richterinnen und Richter sollte möglichst aus den Berufsstellungen in den Ländern kommen. Ihrer beruflichen Herkunft nach stammen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), aus der allgemeinen Verwaltung des Bundes und der Länder, aus der Finanzverwaltung, der Rechtsanwaltschaft und von den Universitäten.
Es gelten strenge Unvereinbarkeitsregeln: Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers (z.B. Gemeinderat) dürfen nicht Richterinnen oder Richter werden. Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident darf eine solche Funktion überdies die letzten fünf Jahre nicht ausgeübt haben.