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29.11.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: „garantierte“ Steuerbefreiung von Goldmünzen als Anlagegold?EU 2024/0003 (Ra 2022/16/0107) vom 24. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
Datenschutzerklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Verantwortlicher
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes.
Präsident des VwGH Dr. Rudolf THIENEL
Judenplatz 11, 1010 Wien
Kontaktformular
+43 1 53111 101245
Datenschutzbeauftragter
Im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a 2. Halbsatz DSGVO ein Datenschutzbeauftragter nicht zu benennen.
Für den nicht justiziellen Bereich wurde gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO als Datenschutzbeauftragter benannt:
Ministerialrat MMag. Dr. Klaus ZELENY
Judenplatz 11, 1010 Wien
Kontaktformular - Datenschutzbeauftragter
+43 1 53111 101715
Rechte der betroffenen Personen
Datenverarbeitung im justiziellen Bereich
Die betroffenen Personen haben grundsätzlich die Rechte auf Auskunft und Berichtigung (Art. 16 und 17 DSGVO).
Ein Beschwerderecht besteht an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 2a Bundes-Verfassungsgesetz).
Datenverarbeitung im nicht justiziellen Bereich
Die betroffenen Personen haben grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch (Art. 15 bis 21 DSGVO).
Beruht die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung auf der Einwilligung der betroffenen Person, so hat diese das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Basis der Einwilligung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgt ist, nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Ein Beschwerderecht besteht bei der Datenschutzbehörde (§§ 24 ff. DSG).
Geltendmachung der Rechte
Das Recht auf Auskunft kann auch mittels Formular für elektronische Eingaben (Voraussetzung ist eine Bürgerkarte) beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Foto-, Ton- und Filmaufnahmen bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Verwaltungsgerichtshofes werden im Bedarfsfall Foto-, Ton- und Filmaufnahmen durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommen. Diese werden vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach § 1 Abs. 5 der Hausordnung genehmigt und dienen den Zwecken der Dokumentation, der Information und der Berichterstattung. Die Verarbeitung erfolgt auf einem Server des Verwaltungsgerichtshofes. Gegebenenfalls werden ausgewählte Foto-, Ton- und Filmaufnahmen auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht und zum Download entsprechend den Nutzungsbedingungen des Verwaltungsgerichtshofes angeboten. Auf konkrete Anfrage können Foto-, Ton- und Filmaufnahmen auch an Dritte, insbesondere Medien, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer, entsprechend den Nutzungsbedingungen des Verwaltungsgerichtshofes weitergegeben werden.
Überwachung mittels Kameras
Der Haupteingang in den Verwaltungsgerichtshof am Judenplatz wird mittels Kameras in Echtzeit (ohne Speicherung) überwacht. Dies dient der Sicherheit.
Der für den Parteienverkehr vorgesehene Bereich des Servicecenters wird mittels Kameras unter Speicherung der Daten überwacht. Dies dient dem vorbeugenden Schutz von Personen und Sachen. Die Daten werden nach 72 Stunden gelöscht. Eine Auswertung erfolgt nur im Anlassfall. Auswertungen werden protokolliert und im Vier-Augen-Prinzip (verteilt auf zwei verschiedene Organisationseinheiten ohne Weisungszusammenhang) vorgenommen.
Automatisierte Entscheidungsfindung
Im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt keine automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO.