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Elektronische Einbringung
Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auch elektronisch beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden.
Soweit Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, stehen folgende Möglichkeiten der elektronischen Einbringung zur Verfügung:
- Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)
- Elektronische Zustelldienste
- Elektronische Formblätter
- Telefax
E-Mail ist hingegen keine zulässige Form der elektronischen Einbringung.
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sind - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - dazu verpflichtet, am ERV teilzunehmen. Bringen sie Schriftsätze nicht im ERV ein, haben sie zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme nicht vorliegen.
Hinweis: Revisionen und Fristsetzungsanträge sind bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird bzw. das mit seiner Entscheidung säumig ist.
Elektronische Formblätter:
- Verfahrenshilfe
beim Verwaltungsgerichtshof - Antrag auf Bewilligung für die Einbringung einer
außerordentlichen Revision / eines Fristsetzungsantrags
- Formular für elektronische Eingaben
Rechtsgrundlagen:
- VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BGBl. II Nr. 360/2014
- 4. Unterabschnitt des II. Abschnittes des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985
Nähere Informationen und Downloads zum ERV:
VwGH-ERV-Schema Version 1.22 vom 17.04.2015
Die aktuelle (produktive) Schnittstellenspezifikation kann unter den Kundmachungen der Justiz / Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) abgerufen werden.
Weitere Vorabinformationen können der Ediktsdatei der Justiz entnommen werden.