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17.2.2026:
Zu Beugestrafen bei UntersuchungsausschüssenRa 2024/03/0118 und Ra 2024/03/0045 jeweils vom 28. Jänner 2026 Medienmitteilungen
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Inhalt
17.2.2026 : Zu Beugestrafen bei Untersuchungsausschüssen
Ra 2024/03/0118 und Ra 2024/03/0045 jeweils vom 28. Jänner 2026
Der VwGH hat sich in zwei Entscheidungen mit Beugestrafen befasst, die in Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen (UA) in der XXVII. Gesetzgebungsperiode verhängt wurden.
Der eine Fall (Ra 2024/03/0118) betraf den COFAG-Untersuchungsausschuss. Eine Auskunftsperson erschien, nachdem sie vorherigen Ladungen nicht gefolgt war, am 22. Mai 2024 vor dem UA, verweigerte dort aber die Aussage zu drei Fragen betreffend die Anwesenheit von Politikern im sog. Chalet N. Die Person begründete dies damit, dass sie Fragen zum Themenkomplex „Chalet N“ nicht beantworten wolle, weil dazu mehrere (Finanz-)Verfahren anhängig seien. Der Vorsitzende des UA erachtete die Aussageverweigerung für nicht gerechtfertigt und beantragte am 29. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe.
Das BVwG ging davon aus, dass der UA noch nicht beendet und eine weitere Ladung der Auskunftsperson daher noch möglich sei. Die Beugestrafe sei folglich noch ein zweckmäßiges Mittel, um zu einer Aussage zu gelangen. Das BVwG gelangte zum Ergebnis, dass die Verweigerung der Aussage zu einer der Fragen zu Unrecht erfolgt sei und verhängte deswegen eine Beugestrafe in der Höhe von 700 Euro.
Dagegen erhob die Auskunftsperson Revision an den VwGH.
Der VwGH führte zunächst aus, dass Beugestrafen nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse keine Strafen im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sondern Beugemittel sind, also Vollstreckungsmaßnahmen, um die Auskunftsperson zur Aussage vor dem UA zu verhalten.
Die Befragung einer Auskunftsperson stellt ein Mittel der Beweiserhebung durch den UA dar und ist daher nur bis zum Ende der Beweisaufnahme zulässig. Das Ende der Beweisaufnahme erfolgt mit Feststellung des Vorsitzenden. Danach darf eine Beugestrafe nicht mehr verhängt werden. Ein erst nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag ist unzulässig.
Im konkreten Fall endete die Beweisaufnahme durch den UA am 22. Mai 2024. Der Antrag des Vorsitzenden des UA auf Verhängung der Beugestrafe wurde hingegen erst am 29. Mai 2024 gestellt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine neuerliche Befragung der Auskunftsperson durch den UA von vornherein nicht mehr möglich war.
Der Verwaltungsgerichtshof gab daher der Revision statt und wies den Antrag auf Verhängung der Beugestrafe als unzulässig zurück.
Volltext der Entscheidung (Ra 2024/03/0118)
Der andere Fall (Ra 2024/03/0045) betraf den „Rot‑Blauen‑Machtmissbrauch‑Untersuchungsausschuss“. Der UA lud eine Auskunftsperson für den 14. Mai 2024. Diese erschien jedoch nicht vor dem Ausschuss. Sie hatte sich im Vorfeld mit einem geplanten Auslandsaufenthalt in London entschuldigt. Der UA erachtete diese Entschuldigung als nicht genügend und beantragte beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe.
Das BVwG legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Auskunftsperson die Flugreise gar nicht angetreten und sich im fraglichen Zeitraum nicht in London aufgehalten habe. Die Auskunftsperson habe daher keine genügende Entschuldigung dafür, dass sie der Ladung nicht Folge geleistet habe, weswegen das BVwG eine Beugestrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängte.
Dagegen erhob die Auskunftsperson eine Revision an den VwGH.
Darin machte sie zunächst geltend, ihre Entschuldigung sei von der Parlamentsdirektion unwidersprochen entgegengenommen worden. Damit habe „die Behörde“ konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie die Entschuldigung akzeptiere. Der VwGH antwortete auf dieses Vorbringen, dass der Vorsitzende des UA nur für die Ausfertigung der Ladung zuständig ist. Zuständig zur Beurteilung, ob eine „genügende Entschuldigung“ für die Nichtbefolgung der Ladung vorliege, ist hingegen der UA selbst. Der UA kann mit Mehrheitsbeschluss die Verhängung einer Beugestrafe beantragen. Dass der UA oder sein Vorsitzender die geladene Person vor einer solchen Beschlussfassung darüber informieren müsste, dass ihre Entschuldigung als nicht genügend angesehen werde, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der bloßen Entgegennahme der Entschuldigung der Auskunftsperson durch die Parlamentsdirektion im Vorfeld des Ladungstermins konnte daher nicht geschlossen werden, dass der UA auf die Ladung verzichtet habe.
Der VwGH erachtete es auch als irrelevant, dass der UA die Auskunftsperson nicht gleichzeitig mit der Beantragung der Beugestrafe nochmals zu einem bestimmten Termin geladen habe. Der UA kann die neuerliche Ladung auch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, und zwar solange, wie die Beweisaufnahme noch nicht beendet ist. In einem solchen Fall bekräftigt der UA mit einem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gegenüber der Auskunftsperson, sie zwecks Befragung zum Erscheinen vor dem UA zu einem erst festzulegenden, späteren Zeitpunkt verhalten zu wollen.
Da im konkreten Fall die Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe vor dem Ende der Beweisaufnahme durch den UA erfolgte, war der Antrag - im Gegensatz zu dem zuvor geschilderten Fall - auch zeitlich zulässig. Die Auskunftsperson bestritt in ihrer Revision gar nicht, dass ihre Entschuldigung nicht genügend war. Deswegen wies der VwGH ihre Revision gegen die Verhängung der Beugestrafe ab.
Volltext der Entscheidung (Ra 2024/03/0045)
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Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
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