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2.12.2025 Hofrat Ing. Dr. Erich Pürgy mit der Leitung des Verfassungsdienstes betraut

Der Verwaltungsgerichtshof gratuliert Herrn Hofrat Ing. Dr. Erich Pürgy sehr herzlich zu seiner Bestellung zum Leiter des Verfassungsdienstes.

Die nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erfolgte Bestellung stellt eine besondere Auszeichnung für seine hohe fachliche Expertise und langjährige, verdienstvolle Tätigkeit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.

Ing. Dr. Erich Pürgy wurde 1975 in Salzburg geboren. Nach seinem Einstieg in das Berufsleben als Forstadjunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein absolvierte er berufsbegleitend das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg, wo er auch zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert wurde. Es folgten Tätigkeiten als Sachbearbeiter, Amtssachverständiger und Jurist an der Bezirkshauptmannschaft sowie beim Amt der Salzburger Landesregierung, bis er schließlich 2003 als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes nach Wien kam.

Von 2005 bis 2010 war er im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts tätig, zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter. Anschließend war er Universitätsassistent an der Wirtschaftsuniversität Wien, wo er sich auch in den Fächern Öffentliches Recht und Gesetzgebungslehre habilitierte.

Darüber hinaus war er von 2006 bis 2012 Mitglied des Unabhängigen Umweltsenats.

Seit 2013 ist Ing. Dr. Erich Pürgy Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes. Zuletzt judizierte er im Senat 4, insbesondere in Angelegenheiten nach dem UVP-Gesetz 2000 sowie des Gewerbe-, Vergabe- und Datenschutzrechts.

Der Verwaltungsgerichtshof wünscht Herrn Ing. Dr. Erich Pürgy für seine neue Aufgabe als Leiter des Verfassungsdienstes alles Gute und weiterhin viel Erfolg!


Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.