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21.1.2026 Der Verwaltungsgerichtshof führt am 27. Jänner 2026 eine mündliche Verhandlung in zwei Asylverfahren durch

Beim Verwaltungsgerichtshof findet am 27. Jänner 2026, 10 Uhr, Saal I, eine öffentliche mündliche Verhandlung in zwei miteinander verbundenen Revisionssachen statt (Ra 2025/18/0094 bis 0098; Ra 2025/18/0369). Die beiden Verfahren betreffen unterschiedliche Asylwerberinnen und Asylwerber, es geht jedoch um dieselben Rechtsfragen, die daher gemeinsam erörtert werden sollen.

Bei den antragstellenden Parteien im Verfahren Ra 2025/18/0094 bis 0098 handelt es sich um eine afghanische Familie (Eheleute und ihre 3 minderjährigen Kinder; mittlerweile wurde in Österreich auch ein 4. Kind geboren). Sie gelangten über die Türkei nach Griechenland, wo ihnen im Mai 2024 Asyl gewährt wurde. Nur wenige Wochen danach reisten sie auf dem Luftweg nach Österreich und beantragten neuerlich internationalen Schutz. Als Grund für ihre Weiterreise nach Österreich gaben sie an, die Lebensumstände in Griechenland seien so schlecht gewesen, dass sie gezwungen gewesen seien, Griechenland zu verlassen.

Die antragstellenden Parteien im Verfahren Ra 2025/18/0369 sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige. Es handelt sich um eine (alleinreisende) Frau und ihre vierjährige Tochter. Auch sie waren von der Türkei nach Griechenland geflüchtet, wo ihnen im Oktober 2024 Asyl gewährt wurde. Knapp drei Monate später reisten sie nach Österreich und beantragten neuerlich internationalen Schutz. Auch sie gaben als Grund für die Weiterreise aus Griechenland vor allem Versorgungsprobleme an.

In allen Fällen wurden die Anträge vom Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die antragstellenden Parteien nach Griechenland zurückbegeben müssten. Für den Fall der Weigerung wurde ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen gleichlautend festgehalten, dass die antragstellenden Parteien in Griechenland bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Auch wenn nicht verkannt werde, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt würden, würden diese angesichts des breiten Unterstützungsangebots unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar erscheinen. Eine Verletzung ihrer Grundrechte sei bei Rückkehr nach Griechenland daher nicht zu erwarten.

Dagegen wenden sich die vorliegenden Revisionen, die zusammengefasst geltend machen, eine Rückkehr der Familie mit minderjährigen Kindern bzw. der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind nach Griechenland würde zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung der antragstellenden Parteien führen.

Zur Erörterung der in diesem Zusammenhang anzustellenden Rechtsfragen wurde die mündliche Verhandlung am 27. Jänner 2026 angesetzt.


Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.