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Inhalt
01.06.2022 : Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Juni 2022
Der Herr Bundespräsident hat Herrn Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hans Peter Lehofer mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2022 zum Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
Nach seiner Ausbildung war Dr. Hans Peter Lehofer zunächst in verschiedenen Bundesministerien im Bereich Konsumentenschutz tätig, zuletzt als Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt, bevor er als Leiter der Rechtsabteilung zur Telekom-Regulierungsbehörde wechselte und danach Behördenleiter der Kommunikationsbehörde Austria wurde. Seit seiner Ernennung an den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2003 war er dort in den Senaten 02, 03 und 08 vor allem im Wirtschaftsverwaltungs-, Verkehrs- und Sozialversicherungsrecht tätig und widmete sich im Senat 03 bis zu seiner Ernennung zum Senatspräsidenten insbesondere dem Telekommunikationsrecht. Seit 2017 ist er auch Leiter des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes. Seit 2008 ist Dr. Hans Peter Lehofer Honorar-Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2022 hat der Herr Bundespräsident Dr.in Kerstin Holzinger zur Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
Dr.in Kerstin Holzinger war nach Absolvierung der Gerichtspraxis am Institut für Österreichisches und Europäisches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Im Februar 2010 begann sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin. Nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung wurde sie 2013 in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingetragen. Bis zu ihrer Ernennung am VwGH war sie Rechtsanwältin und Partnerin in einer Wiener Wirtschaftskanzlei. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt lag im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts mit einem Fokus auf vergaberechtlichen Angelegenheiten.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Mag. Dr. Wolfgang Köller
Telefon: (01) 531 11 - 241
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.