Navigation
-
6.7.2026:
AVMD-RL: Ist ein Hinweis auf Produktplatzierungen bei Sendungen zulässig, obwohl die Sendungen keine Produktplatzierungen enthalten?Ro 2025/03/0001 (EU 2026/0006) vom 18. Juni 2026
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
29.6.2026:
FinanzOnline: Zeitversetzt zugestellte Wiederaufnahme- & Sachbescheide gelten als gleichzeitig zugestellt – unabhängig von der tatsächlichen technischen Reihenfolge der Zustellung in der Databox.Ro 2026/15/0021 vom 28. Mai 2026 Medienmitteilungen
-
23.6.2026:
Differenzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Handel mit SilbermünzenRo 2024/13/0001 (EU 2026/0005) vom 13. Mai 2026
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
15.04.2015 : ORF-Fernsehprogramme zeigten zu viel Unterhaltung und zu wenig Kultur (Medienrecht)
2013/03/0064, 0069 vom 24. März 2015
Aufgrund einer Beschwerde privater Fernsehveranstalter stellten die Medienbehörde und der Bundeskommunikationssenat fest, dass der ORF im überprüften Zeitraum (01.01.2011 bis 31.08.2011) die gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, in seinem Fernsehprogramm angemessene Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zu zeigen. Dagegen erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom November 2014 verfassungsrechtliche Bedenken des ORF gegen die einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes verworfen hatte, entschied der Verwaltungsgerichtshof nun in der Sache:
Das ORF-Gesetz verpflichtet den ORF dazu, ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Die Anteile dieser Kategorien am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
Im strittigen Zeitraum war die Kategorie Unterhaltung im gesamten Fernsehprogramm des ORF
mit etwa 52% fast um ein 18-faches mehr vertreten als die Kategorie
Kultur, die nur etwa 3% ausmachte. Ein derartiges Ungleichgewicht von
Unterhaltung und Kultur im Fernsehprogramm des ORF entsprach nicht dem Gesetz.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug