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ORF-G: Zur Zulässigkeit von Sendungen wie „Lotto 6 aus 45“, „Brieflos-Show“ und anderen im ORFRa 2022/03/0300, Ro 2023/03/0003-0009 vom 13. März 2024
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Wasserrahmenrichtlinie: Fragen zu der Beurteilung des Zustands der Fischfauna in einem GewässerRo 2020/07/0004 (EU 2022/0018) vom 20. Oktober 2022, C-671/22
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8.3.2024:
Unterliegen parlamentarische Untersuchungsausschüsse der DSGVO?Ro 2021/04/0006 (EU 2021/0009) vom 14. Dezember 2021, C-33/22 Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
15.04.2015 : ORF-Fernsehprogramme zeigten zu viel Unterhaltung und zu wenig Kultur (Medienrecht)
2013/03/0064, 0069 vom 24. März 2015
Aufgrund einer Beschwerde privater Fernsehveranstalter stellten die Medienbehörde und der Bundeskommunikationssenat fest, dass der ORF im überprüften Zeitraum (01.01.2011 bis 31.08.2011) die gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, in seinem Fernsehprogramm angemessene Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zu zeigen. Dagegen erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom November 2014 verfassungsrechtliche Bedenken des ORF gegen die einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes verworfen hatte, entschied der Verwaltungsgerichtshof nun in der Sache:
Das ORF-Gesetz verpflichtet den ORF dazu, ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Die Anteile dieser Kategorien am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
Im strittigen Zeitraum war die Kategorie Unterhaltung im gesamten Fernsehprogramm des ORF
mit etwa 52% fast um ein 18-faches mehr vertreten als die Kategorie
Kultur, die nur etwa 3% ausmachte. Ein derartiges Ungleichgewicht von
Unterhaltung und Kultur im Fernsehprogramm des ORF entsprach nicht dem Gesetz.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug