Navigation
-
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024 -
5.8.2024:
Schwarze Sulm: Zur Auslegung eines Bescheidspruches im Rahmen eines wasserrechtlichen Änderungsverfahrens im Falle eines integrierenden Ausspruches, der vidierte Pläne zu einem Teil des Spruches machtRa 2023/07/0112 bis 0114 vom 4. Juli 2024
Medienmitteilungen -
1.7.2024:
DSGVO: Fragen zur Regelung des parallelen Rechtsschutzes in Art. 77 und Art. 79 DSGVORa 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107 (EU 2024/0001 bis 0002) vom 17. Mai 2024 Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
15.04.2015 : ORF-Fernsehprogramme zeigten zu viel Unterhaltung und zu wenig Kultur (Medienrecht)
2013/03/0064, 0069 vom 24. März 2015
Aufgrund einer Beschwerde privater Fernsehveranstalter stellten die Medienbehörde und der Bundeskommunikationssenat fest, dass der ORF im überprüften Zeitraum (01.01.2011 bis 31.08.2011) die gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, in seinem Fernsehprogramm angemessene Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zu zeigen. Dagegen erhob der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom November 2014 verfassungsrechtliche Bedenken des ORF gegen die einschlägigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes verworfen hatte, entschied der Verwaltungsgerichtshof nun in der Sache:
Das ORF-Gesetz verpflichtet den ORF dazu, ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Die Anteile dieser Kategorien am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
Im strittigen Zeitraum war die Kategorie Unterhaltung im gesamten Fernsehprogramm des ORF
mit etwa 52% fast um ein 18-faches mehr vertreten als die Kategorie
Kultur, die nur etwa 3% ausmachte. Ein derartiges Ungleichgewicht von
Unterhaltung und Kultur im Fernsehprogramm des ORF entsprach nicht dem Gesetz.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug