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24.3.2026:
In Griechenland anerkannte Flüchtlinge (Eltern mit minderjährigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigem Kind) dürfen von den österreichischen Behörden dorthin zurückgebracht werdenRa 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369
jeweils vom 17. März 2026 Medienmitteilungen -
17.2.2026:
Zu Beugestrafen bei UntersuchungsausschüssenRa 2024/03/0118 und Ra 2024/03/0045 jeweils vom 28. Jänner 2026 Medienmitteilungen
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2.12.2025:
Hofrat Ing. Dr. Erich Pürgy mit der Leitung des Verfassungsdienstes betraut
Inhalt
05.11.2025 : Neuernennung am Verwaltungsgerichtshof zum 1. November 2025
Der Herr Bundespräsident hat mit Wirksamkeit vom 1. November 2025 Herrn Dr. Alexander Forster zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
Dr. Alexander Forster war nach Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften und Absolvierung des Gerichtsjahres von 2012 bis 2016 als Assistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien tätig. Nach seiner Promotion arbeitete er bis 2019 als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof, wobei er unter anderem mit Fällen aus dem Asyl- und Fremdenrecht, dem Bau- und Raumordnungsrecht, dem Finanzmarktaufsichtsrecht, dem Glücksspielrecht, dem Naturschutzrecht und dem Abfallwirtschaftsrecht sowie mit Fragen des zivilprozessualen Verfahrensrechts und des Kriminalstrafrechts befasst war. Mit Oktober 2019 wurde er zum Richter des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, wo er insbesondere im Bereich des Baurechts, des Arbeitnehmerschutz- und Arbeitszeitrechts, des Staatsbürgerschaftsrechts und des Verkehrs- und Kraftfahrrechts judizierte.
Dr. Alexander Forster ist Autor bzw. Mitautor diverser Fachpublikationen, unter anderem zum verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht und zum Wiener Baurecht.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.