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3.07.2025 Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. Juli 2025

Der Herr Bundespräsident hat Herrn Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Franz Novak mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2025 zum Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.

Mag. Franz Novak war zunächst am Finanzamt für den 9/18/19 Bezirk in Wien tätig und wechselte im Jahr 1994 in die Großbetriebsprüfung Wien, wo er von 1994 bis 1999 Gruppenleiterstellvertreter der Sondergruppe zur Prüfung von Auslandsbeziehungen war. Im Jahr 2000 wurde er auf eigenen Wunsch einem Rechtsmittelsenat der Finanzlandesdirektion Wien dienstzugeteilt und im Jahr 2003 wurde er zum Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates ernannt. Seit seiner Ernennung am Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2008 gehörte er den Senaten 13 und 15 an und judizierte dort wie bereits in den Jahren zuvor im Steuerrecht.

Ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2025 hat der Herr Bundespräsident Herrn Mag. Matthias Pichler zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.

Mag. Matthias Pichler begann seine berufliche Tätigkeit im (damaligen) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Nach Absolvierung der Gerichtspraxis war er von Jänner 2012 bis April 2016 als juristischer Mitarbeiter am Verwaltungsgerichtshof und daran anschließend bis März 2018 als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof tätig. Mit April 2018 wurde Mag. Matthias Pichler zum Richter des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, wo er im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts, des Staatsbürgerschaftsrechts, des Arbeitnehmerschutz- und Arbeitszeitrechts und des Verkehrs- und Kraftfahrrechts judizierte.
Mag. Matthias Pichler ist auch Autor bzw. Mitautor diverser Fachpublikationen, unter anderem zum verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrecht und zum Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht.


Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.