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30.10.2015 Gastwirte sind auch für die Weitergabe von Alkohol an Jugendliche durch "Mittelsmänner" verantwortlich (Gewerberecht)

Ro 2015/04/0017 vom 9. September 2015

Gastwirte dürfen nach der Gewerbeordnung an Jugendliche keine alkoholischen Getränke ausschenken, wenn Jugendlichen nach den Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Im Fall eines Tiroler Gastwirts hatte der Verwaltungsgerichtshof zu klären, ob dieses Verbot auch dann greift, wenn die alkoholischen Getränke nicht direkt von den Jugendlichen bestellt werden, sondern von anderen Gästen oder Freunden, die als "Mittelsmänner" den Alkohol an die Jugendlichen weitergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass der Begriff Ausschank, wie er in der Gewerbeordnung verwendet wird, nicht nur die direkte Abgabe von Getränken durch Angestellte des Lokals umfasst. Auch die Weitergabe alkoholischer Getränke an Jugendliche durch erwachsene Gäste, die den Alkohol für Jugendliche bestellen und an diese zur Konsumation im Lokal weitergeben, erfüllt das Tatbild.

Ob der Gastwirt für einen solchen Ausschank über "Mittelsmänner" auch bestraft werden kann, hängt davon ab, ob er ausreichende Maßnahmen dagegen getroffen hat. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, etwa Art und Größe des Lokals oder die Anzahl der Besucher im Lokal, zu berücksichtigen. In dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Gastwirt gar keine Vorkehrungen gegen den Alkoholausschank über "Mittelsmänner" getroffen, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Gastwirts abwies und damit die über ihn verhängte Strafe bestätigte. 


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.