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29.06.2015 Feinstaub: Individuelles Antragsrecht auf Ergänzung der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung (Umweltrecht)

Ro 2014/07/0096 vom 28. Mai 2015

Zurückweisung des Antrags eines Ehepaars auf Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte in Graz war rechtswidrig

Ein Grazer Ehepaar hatte beim Landeshauptmann von Steiermark beantragt, die Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011 durch geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Feinstaub-Belastung in Graz zu ergänzen. Der Landeshauptmann wies den Antrag als unzulässig zurück; diese Zurückweisung wurde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigt. Dagegen wurde ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 

Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher die Frage der Zulässigkeit des Antrags eines Einzelnen auf Setzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität (durch Ergänzung oder Abänderung der Luftreinhalteverordnung) zu prüfen. Er hob das Erkenntnis des LVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen aus folgenden Gründen auf: 

Die Luftqualitäts-Richtlinie der Europäischen Union sieht Handlungspflichten der Mitgliedstaaten bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat daraus abgeleitet, dass Personen, die unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen sind, bei den nationalen Behörden erwirken können müssen, dass ein Luftqualitätsplan erstellt wird, wenn ein Mitgliedstaat die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet hat und keine Fristerstreckung gewährt wurde. 

Ob ein Antrag auf Erstellung eines Luftqualitätsplanes zulässig ist, hängt demnach von drei Voraussetzungen ab: erstens dem Fehlen einer Verlängerung der Frist zur Einhaltung der Grenzwerte, zweitens der Überschreitung der Grenzwerte und drittens der unmittelbaren Betroffenheit der Antragsteller von dieser Überschreitung. 

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Juni 2014) lagen alle drei Voraussetzungen vor: die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte waren abgelaufen, die Antragsteller mit Wohn- und Arbeitsplatz in Graz waren von der Überschreitung der Grenzwerte räumlich betroffen, und für den relevanten Beurteilungszeitraum (2013) wurde eine, wenn auch nur geringfügige Überschreitung der Grenzwerte festgestellt.  

In diesem Fall besteht ausnahmsweise ein Antragsrecht eines Einzelnen auf Erlassung bzw. Ergänzung einer Verordnung. Der Antrag des Grazer Ehepaares war daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof wies jedoch ergänzend darauf hin, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag wegen Änderung der Sachlage (etwa wenn die Grenzwerte nicht mehr überschritten werden) auch unzulässig werden kann.  


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.