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02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024 -
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Schwarze Sulm: Zur Auslegung eines Bescheidspruches im Rahmen eines wasserrechtlichen Änderungsverfahrens im Falle eines integrierenden Ausspruches, der vidierte Pläne zu einem Teil des Spruches machtRa 2023/07/0112 bis 0114 vom 4. Juli 2024
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1.7.2024:
DSGVO: Fragen zur Regelung des parallelen Rechtsschutzes in Art. 77 und Art. 79 DSGVORa 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107 (EU 2024/0001 bis 0002) vom 17. Mai 2024 Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
10.04.2015 : Auf den Sozialhilfeträger übergegangene Forderungen sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Sozialhilferecht)
Ro 2014/10/0063 vom 18. März 2015
Sozialhilfebehörde zur Entscheidung über Ersatzansprüche gegenüber
Dritten nicht zuständig
Nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz gehen (unter anderem) Schadenersatzansprüche, die ein Sozialhilfeempfänger gegenüber Dritten hat, auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser Leistungen erbracht hat.
Nach einem Verkehrsunfall leistete die Stadt Graz als Sozialhilfeträger Zuschüsse für die Unterbringung des schwer verletzten Unfallopfers in einer Pflegeanstalt. Diesen Aufwand von mehr als 250.000 € machte sie unter Hinweis auf den gesetzlichen Forderungsübergang (Legalzession) gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfalllenkers geltend. Die Versicherung wandte Verjährung ein, woraufhin die Sozialhilfebehörde mit Bescheid über den Ersatzanspruch entschied.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun der Revision der
Versicherungsgesellschaft Folge gegeben: Der schadenersatzrechtliche Charakter
der Forderung ändert sich durch den gesetzlichen Übergang auf den
Sozialhilfeträger nicht. Über die Ersatzforderung gegenüber der Versicherung
ist daher nicht durch die Sozialhilfebehörde zu entscheiden. Der
Sozialhilfeträger muss seinen Anspruch beim zuständigen ordentlichen Gericht
geltend machen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.