Navigation
-
24.3.2026:
In Griechenland anerkannte Flüchtlinge (Eltern mit minderjährigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigem Kind) dürfen von den österreichischen Behörden dorthin zurückgebracht werdenRa 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369
jeweils vom 17. März 2026 Medienmitteilungen -
17.2.2026:
Zu Beugestrafen bei UntersuchungsausschüssenRa 2024/03/0118 und Ra 2024/03/0045 jeweils vom 28. Jänner 2026 Medienmitteilungen
-
2.12.2025:
Hofrat Ing. Dr. Erich Pürgy mit der Leitung des Verfassungsdienstes betraut
Inhalt
10.04.2015 : Auf den Sozialhilfeträger übergegangene Forderungen sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Sozialhilferecht)
Ro 2014/10/0063 vom 18. März 2015
Sozialhilfebehörde zur Entscheidung über Ersatzansprüche gegenüber
Dritten nicht zuständig
Nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz gehen (unter anderem) Schadenersatzansprüche, die ein Sozialhilfeempfänger gegenüber Dritten hat, auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser Leistungen erbracht hat.
Nach einem Verkehrsunfall leistete die Stadt Graz als Sozialhilfeträger Zuschüsse für die Unterbringung des schwer verletzten Unfallopfers in einer Pflegeanstalt. Diesen Aufwand von mehr als 250.000 € machte sie unter Hinweis auf den gesetzlichen Forderungsübergang (Legalzession) gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfalllenkers geltend. Die Versicherung wandte Verjährung ein, woraufhin die Sozialhilfebehörde mit Bescheid über den Ersatzanspruch entschied.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun der Revision der
Versicherungsgesellschaft Folge gegeben: Der schadenersatzrechtliche Charakter
der Forderung ändert sich durch den gesetzlichen Übergang auf den
Sozialhilfeträger nicht. Über die Ersatzforderung gegenüber der Versicherung
ist daher nicht durch die Sozialhilfebehörde zu entscheiden. Der
Sozialhilfeträger muss seinen Anspruch beim zuständigen ordentlichen Gericht
geltend machen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.