Inhalt
Egbert Mannlicher – ungleicher Zwilling der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Egbert Mannlicher (1882-1973) hat wie Emmerich Coreth (1881-1947) seine Wurzeln tief in der Monarchie: beide standen nach Absolvierung juristischer Studien in den Diensten von Statthaltereien, also kaiserlichen Behörden in den Ländern. Gemeinsam vor den Vorhang der Öffentlichkeit getreten sind sie 1926 mit ihrem Kommentar zu den 1925 verabschiedeten (und von ihnen gemeinsam maßgebend formulierten) Verwaltungsverfahrensgesetzen, der – nach dem Tod der Autoren in 8. und letzter Auflage 1975 betreut von Heimgar Quell - Lehre und Rechtsprechung bis weit in die 1980er-Jahre dominieren sollte. Gemeinsam gearbeitet haben die beiden aber schon länger, und zwar im Bundeskanzleramt, zuerst im Schatten von Hans Kelsen am B-VG 1920, dann an den großen B-VG-Novellen 1925 und 1929. Schließlich wurden beide Richter am Verwaltungsgerichtshof: Mannlicher 1930 als Senatspräsident und Coreth ein Jahr später als (Hof-)Rat. Man hat sie mitunter daher zurecht als „Zwillinge“ bezeichnet, obgleich ihre weiteren Karrieren nicht unterschiedlicher hätten sein können.
Egbert Mannlicher (Österreichische Nationalbibliothek) Bild "Egbert Mannlicher" vergrößern
Mannlicher – nur von ihm soll hier näher die Rede sein - ist im Rechtsgedächtnis der Republik weit präsenter als Coreth, was vermutlich mit Coreths frühem Tod 1947 zu tun hat, während Mannlicher an der juristischen Diskussion der 2. Republik doch noch weitere fast 30 Jahre beteiligt war. Ludwig Adamovich jun. hat in einem Nachruf 1974 in den „Juristischen Blättern“, neben der Tätigkeit für das B-VG 1920 und für die Verwaltungsverfahrensgesetze Mannlicher als mit dem VwGH besonders verbunden bezeichnet, obgleich gerade die Geschichte Mannlichers mit dem VwGH eine durchaus schillernde ist: Mannlicher galt als deutschnational und offenbar politisch soweit NS-lastig, dass ihn der Ständestaat nicht in den Bundesgerichtshof übernommen, sondern als Senatspräsident des VwGH in den Ruhestand versetzt hat. Dabei war Mannlicher – legt man seinen von der NS-Verwaltung angelegten Personalakt zugrunde – kein (illegales) Mitglied des NSDAP, sondern erst seit Mai 1938 provisorisches Mitglied. Allerdings war er Mitglied und einige Zeit auch Vorstandsmitglied des berüchtigten „Deutschen Klubs“, einer Art Rekrutierungsreservoir der NSDAP.
Am 2. März 1938 wurde er über Betreiben vom Minister ohne Portefeuille Edmund Glaise-Horstenau und von Innenminister Arthur Seyß-Inquart noch vom Ständestaat als Vertragsbediensteter reaktiviert und am 18. März 1938 zum Sektionschef im Personalstand der Reichsstatthalterei ernannt. Mannlichers aktenkundig geäußerter Wunsch, die Nachfolge von Ernst Durig als Präsident des Bundesgerichtshofes (BGH) anzutreten blieb allerdings unerfüllt: ab 1. Oktober 1938 wird er als Ministerialdirigent als Experte für österreichisches Recht an das Reichsinnenministerium nach Berlin berufen. Erst am 15. April 1939 kehrte Mannlicher nach Wien zurück, und zwar als mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten betrauter Vizepräsident. Nach der Eingliederung der Verwaltung des ehem. Österreichs in die reichsdeutsche Gauverwaltung erfolgte die Umbenennung des BGH in „Verwaltungsgerichtshof in Wien“ und schließlich die Eingliederung der Verwaltungsgerichte in das Reichsverwaltungsgericht Berlin. Am 7. November 1941 wurde Mannlicher zum „leitenden Senatspräsidenten des Reichsverwaltungsgerichts/Außensenate Wien“ ernannt. Als öffentlich-rechtlich Bediensteter des NS-Regimes wurde er 1945 nach § 8 Beamten-Überleitungsgesetz in den Ruhestand versetzt. Er starb 1973 in Wien.
Die bleibenden Verdienste Mannlichers – darin ist man sich in der Literatur einig – liegen in der ersten Republik: Die maßgebende Mitarbeit am B-VG 1920 und an den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1925. Populär war er Dank des gemeinsam mit Coreth begründeten, dann aber allein weitergeführten Kommentars zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Die weniger hellen Seiten der Karriere blieben – wie schon in Adamovichs Nachruf in den „Juristischen Blättern“ 1974 – zu seinen Lebzeiten weitgehend unterbelichtet; sie standen im Schatten des großen Juristen, der Mannlicher unbestritten gewesen ist.