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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Der Bundesgerichtshof (1934 bis 1938)

Die Bundesregierung unter Engelbert Dollfuß regierte seit Frühjahr 1933 auf der Basis von Ausnahmeverordnungen autoritär ohne Beteiligung der Gesetzgebungsorgane. Bereits im Mai 1933 hatte sie erreicht, dass der Verfassungsgerichtshof nach Änderung seiner Beschlussquoren und dem Amtsverzicht mehrerer Mitglieder beschlussunfähig war. Der Verwaltungsgerichtshof blieb zunächst in seiner Tätigkeit formal unberührt.

Im Mai 1934 wurde, ebenfalls auf Grundlage einer Ausnahmeverordnung, eine neue, ständisch-autoritäre Verfassung erlassen. Mit der Verfassung 1934 wurde ein neuer Bundesgerichtshof errichtet. Diesem wurden im Wesentlichen alle Aufgaben des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes übertragen, die beide aufgelöst wurden.

Für die verfassungsgerichtlichen Zuständigkeiten wurde im Bundesgerichtshof ein eigener Verfassungssenat eingerichtet. Die bisherigen Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes blieben im Wesentlichen bestehen, insbesondere die Möglichkeit, gegen letztinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde an das Höchstgericht zu erheben. Zusätzlich wurde dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit übertragen, bei Säumnis der obersten Verwaltungsbehörde an deren Stelle in der Sache selbst zu entscheiden (sog. Säumnisbeschwerde). Dieser Schutz gegen die Untätigkeit der Verwaltung, der zunächst noch keine große praktische Bedeutung erlangte, blieb auch nach 1945 als eine zentrale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bestehen.

Dem Bundesgerichtshof war allerdings die Prüfung der Ausnahmeverordnungen der Regierung, mit denen sie den demokratischen Verfassungsstaat des B‑VG von 1920 in einen autoritären Staat umgestaltete, entzogen. Ebenfalls von der Rechtskontrolle des Bundesgerichtshofes ausgenommen waren Entscheidungen, die gegen Angehörige der verbotenen Sozialdemokratischen und Kommunistischen Partei nach dem Februaraufstand 1934 gerichtet waren und mit denen Beteiligte des nationalsozialistischen Juliputsches von 1934 bestraft und angehalten wurden. Insgesamt war dem Bundesgerichtshof in der Zeit des Ständestaates auf Grundlage verschiedener Sondergesetze die Überprüfung von Polizeimaßnahmen entzogen, die die autoritäre Staatsführung sichern sollten.

Mit der Errichtung des Bundesgerichtshofes wurden die Mitglieder des bisherigen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes in den Ruhestand versetzt, sofern sie nicht zu Mitgliedern des Bundesgerichtshofes ernannt wurden. Präsident des Bundesgerichtshofes wurde der ehemalige Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Ernst Durig. Von den ehemaligen (25) Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes wurden fünf nicht in den Bundesgerichtshof übernommen, darunter dessen letzter Präsident, Wenzel Kamitz, und Egbert Mannlicher, der in der NS‑Zeit den österreichischen Verwaltungsgerichtshof leiten sollte. Die Verfassung 1934 hatte auch die Unabhängigkeitsgarantien der Richter des Bundesgerichtshofes suspendiert, zunächst nur vorläufig, was jedoch bis zum „Anschluss“ 1938 aufrecht blieb.