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Nähere Informationen über die Organisation und die Arbeit des Verwaltungsgerichtshofes können Sie auch der Informationsbroschüre entnehmen, die hier zum Download bereitsteht.

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Verwaltungsgerichtsbarkeit in der NS‑Zeit

Nach dem Anschluss Österreichs an das nationalsozialistische Deutsche Reich im März 1938 blieb der Bundesgerichtshof zunächst bestehen. Er verlor jedoch seine verfassungsgerichtlichen Zuständigkeiten, die als unvereinbar mit dem Führerprinzip galten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hingegen blieb auch während der NS-Zeit dem Grunde nach bestehen. Aus NS-Sicht erfüllt sie eine nützliche Funktion, da sie zum einen die Durchsetzung des Führerwillens auch bei den unteren Verwaltungsbehörden sicherstellt und zum anderen gegenüber der Bevölkerung suggieren konnte, auch der autoritäre Führerstaat befolge streng seine eigenen Gesetze und verhelfe der (nationalsozialistisch gedachten) „Rechtmäßigkeit“ gegenüber einer veralteten „Gesetzmäßigkeit“ zum Sieg.

Formal wurde der Bundesgerichtshof zunächst eine Behörde des in das Deutsche Reich eingegliederten Landes Österreich. Nach dem das „Land Österreich“ durch Reichsgaue ersetzt worden war, erhielt der ehemalige Bundesgerichtshof Anfang 1940 die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof in Wien“. Im Jahr 1941 erfolgte der organisatorische Zusammenschluss mit anderen Verwaltungsgerichten des Deutschen Reiches zum Reichsverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin. Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes in Wien wurden nun als „Außensenate Wien des Reichsverwaltungsgerichtes“ bezeichnet.

Organisatorisch blieb der bisherige Rechtsbestand allerdings bis Kriegsende weitgehend bestehen. Allerdings wurden die Zuständigkeiten weitgehend beschränkt. Ausgenommen von der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bzw. der Außensenate waren die Entscheidungen oberster Reichsbehörden. Der größte Teil des Finanzrechts wurde dem Reichsfinanzhof in München übertragen. Mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges erfuhr die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen weiteren dramatischen Bedeutungsverlust. Nach einem Führererlass war die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde von der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde abhängig. Weitere Einschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle folgten. So konnte Reichsinnenminister Frick im Jahr 1941 erklären, dass „die Verwaltungsgerichtsbarkeit … als fast völlig ausgeschaltet bezeichnet werden muss“. Im Vergleich zu den Verwaltungsgerichten im sog. Altreich gelang es den Wiener Außensenaten jedoch, die Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle länger aufrechtzuerhalten.

Personell machte die NS-Übernahme vor dem Bundesgerichtshof keinen Halt. Schon am 17. März 1938 wurden die Richter auf den „Führer und Reichskanzler“ vereidigt. Noch 1938 wurde ein Senatspräsident verhaftet, sechs weitere Richter in den Ruhestand versetzt, weitere sieben Richter suchten von sich aus um die Versetzung in den Ruhestand an, darunter auch der bisherige Präsident des Bundesgerichtshofes, Ernst Durig. Die Leitung des „Verwaltungsgerichtshofes in Wien“ bzw später der „Wiener Außensenate“ wurde Egbert Mannlicher, der dem Verwaltungsgerichtshof schon bis 1934 angehört hatte, übertragen.