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08.02.2024 Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystem (AMAS) des AMS: Keine ausreichende Prüfung des BVwG, ob die automatisch errechneten Arbeitsmarktchancen maßgeblich für das Beratungsergebnis sind

Ro 2021/04/0010 vom 21. Dezember 2023

Im Anlassfall untersagte die Datenschutzbehörde nach einem amtswegig eingeleiteten Aufsichtsverfahren mit Bescheid dem Arbeitsmarktservice (AMS) die Verwendung seines Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystems (AMAS). Dieses System errechnet auf Grundlage verschiedener personenbezogener Daten -  etwa Alter, Geschlecht, Ausbildung und Arbeitserfahrung aber auch der Gesundheit - die jeweiligen Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt (von niedrig bis hoch) für die arbeitssuchenden Personen. Dabei ging die Datenschutzbehörde im Wesentlichen davon aus, dass für diese Art der Verarbeitung der, teils sensiblen, personenbezogenen Daten keine ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO bestehe. Es handle sich zudem um eine nach Art. 22 DSGVO verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung (in Form von "Profiling").

Das AMS erhob gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde eine Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Folge gab und den Bescheid ersatzlos aufhob. Das BVwG ging davon aus, dass das Arbeitsmarktservicegesetz (insbesondere in seinen §§ 25 und 29 AMSG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darstelle. Die Arbeitsmarktchancen würden zwar durch das AMAS automatisch errechnet werden, die Letztentscheidung über die Einordnung der jeweiligen Person obliege aber den MitarbeiterInnen des AMS. Es liege daher keine automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO vor.

Die Datenschutzbehörde erhob gegen die Entscheidung des BVwG eine Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit den Bestimmungen der DSGVO zum Schutz personenbezogener (Art. 6) bzw. sensibler Daten (Art. 9) sowie zu automatisierten Entscheidungen im Einzelfall (Art. 22) im Zusammenhang mit "Profiling" (Art. 4 Z 4) auseinander.

Zunächst stellte der VwGH klar, dass durch die Beratung (und die Erstellung eines Betreuungsplans) durch das AMS - in deren Rahmen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten stattfindet - weder hoheitliche noch schlicht hoheitliche Aufgaben erfüllt werden. Insbesondere erlässt das AMS im Rahmen der Beratungen keine Bescheide, die Beratung bereitet auch keine Bescheiderlassung vor. Vielmehr erfolgen die Beratungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb insbesondere § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz, der die Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Behörden regelt, nicht zur Anwendung kommt.

Zur Frage, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne der Art. 6 und 9 DSGVO vorliegt, führte der VwGH aus, dass eine Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO u.a. dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentliche Interesse liegt und diese Aufgabe im Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Dabei ist nicht zwingend nötig, dass das Gesetz die Datenverarbeitung selbst beschreibt. Art. 9 DSGVO setzt darüber hinaus ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung von sensiblen Daten voraus.

Der VwGH bejahte das Vorliegen eines (erheblichen) öffentlichen Interesses an den Beratungen durch das AMS (Funktionieren des Arbeitsmarkts). Das AMSG beschreibt darin die Aufgabe (Arbeitsvermittlung) des bzw. den Zweck der Datenverarbeitung hinreichend klar und bestimmt.

Schließlich setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob es sich bei der Beratung auf Grundlage der vom AMAS errechneten Arbeitsmarktchancen um eine verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO handelt.

Grundsätzlich sind nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO Einzelfallentscheidungen gegenüber Personen verboten, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen und gegenüber der betroffenen Person eine rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigten, es sei denn es gibt dafür eine gesetzliche Grundlage.

Der VwGH verwies dazu auf die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH vom 7. Dezember, , wonach das Ergebnis eines Profilings eine nach Art. 22 DSGVO verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung darstellt, wenn auf Grundlage des automatisch errechneten Wertes das Handeln eines Dritten maßgeblich beeinflusst wird.

Der VwGH hielt fest, dass unzweifelhaft ist, dass es sich bei Errechnung der Arbeitsmarktchancen durch das AMAS um "Profiling" handelt. Damit kann diese Art der Datenverarbeitung eine automatisierte Einzelfallentscheidungen im Sinne des Art. 22 DSGVO darstellen, die ohne eine gesetzliche Grundlage verboten wären. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Entscheidung der MitarbeiterInnen des AMS über die Zuordnung der arbeitssuchenden Personen maßgeblich von den automatisiert errechneten Arbeitsmarktchancen bestimmt wird.

Die Frage der Maßgeblichkeit der automatisch errechneten Arbeitsmarktchancen auf das Vorgehen der MitarbeiterInnen hatte das BVwG jedoch nicht geprüft. Wäre das Vorliegen einer automatisierten Einzelfallentscheidung zu bejahen, sei ferner die Frage zu stellen, ob eine gesetzliche Rechtfertigung für die Anwendung der automatisierten Entscheidungsfindung besteht, was ebenfalls nicht geprüft wurde.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Mag. Dr. Bettina Maurer-Kober, LL.M.
Telefon: (01) 531 11 - 404
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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