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12.03.2021 Betriebsbeschränkungen nach den COVID-19-Maßnahmenverordnungen begründen keinen Ersatzanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950

Ra 2021/03/0018 vom 24. Februar 2021

Im vorliegenden Fall betreibt eine Gesellschaft mehrere Buchhandlungen, darunter auch ein Geschäft im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag. Aufgrund der COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID‑19‑MV) bzw. der COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID‑19‑LV) durfte dieses Geschäft zum Erwerb von Waren zunächst gar nicht und dann nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten werden (begrenzte Kundenanzahl, Abstandsregeln sowie verpflichtender Mund-Nasen-Schutz).

Die Gesellschaft machte geltend, es handle es sich hierbei um Beschränkungen der Betriebsstätte im Sinne des § 20 Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Sie beantragte daher bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag für den Zeitraum der Beschränkungen eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG in der Höhe von ca. 230.000 €.

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) verneinten einen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG und wiesen den Antrag ab.

Die Gesellschaft erhob dagegen Revision.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Einschränkungen nach der COVID-19-MV bzw. der COVID-19-LV einen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG begründen.

Dazu führte er zunächst aus, dass Maßnahmen nach § 20 EpiG (Beschränkung oder Schließung von Betriebsstätten) auch beim Auftreten von COVID-19 getroffen werden können.

Der Gesetzgeber hat das EpiG zur Eindämmung von COVID-19 als nicht ausreichend erachtet und deshalb im Rahmen eines "Maßnahmen- und Rettungspakets" das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) erlassen. 

§ 1 COVID-19-MG normiert, dass das Betreten von Betriebsstätten per Verordnung untersagt werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass in diesem Fall die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen. Es regelt weiters, dass die Bestimmungen des EpiG "unberührt" bleiben.

Der Gesundheitsminister hat zunächst auf Grundlage von § 1 COVID-19-MG die COVID-19-MV erlassen, mit der u.a. das Betreten von Geschäften zum Erwerb von Waren gänzlich untersagt wurde, weiters auf Grundlage von §§ 1 und 2 COVID-19-MG und § 15 EpiG die COVID-19-LV, welche das Betreten von Geschäften unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte. Später ergangene Änderungen der COVID-19-LV erfolgten auf Grundlage von §§ 1, 2 bzw. §§ 3, 4 COVID-19-MG und bzw. oder von § 15 EpiG, jedoch nicht auf Grundlage von § 20 EpiG.

Ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG setzt - fallbezogen - voraus, dass ein Unternehmen gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.

Dass nach dem COVID-19-MG die Bestimmungen des EpiG "unberührt" bleiben, ist so zu verstehen, dass durch das COVID-19-MG weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert wird. Die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach § 20 EpiG oder für einen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG werden damit also nicht geändert.

Abgesehen davon wären (gegebenenfalls einen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG begründende) Betriebsbeschränkungen nach § 20 Abs. 2 EpiG mit Bescheid und nicht mit Verordnung zu verfügen.

Die Betriebsbeschränkungen nach den COVID-19-Maßnahmenverordnungen, auf die die Gesellschaft ihren Anspruch gestützt hat, gründen auf dem COVID-19-MG, jedoch nicht auf dem EpiG. Es besteht deshalb auch kein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG.

Der VwGH wies die Revision ab.

Volltext der Entscheidung

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Mag. Dr. Wolfgang Köller
Telefon: (01) 531 11 - 241
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


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