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Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Inhalt
11.07.2017 : Volksbefragung über Kraftwerksbau: Formulierung der Fragen rechtswidrig (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)
Ra 2017/01/0118 vom 20. Juni 2017
Abweisung des Antrages auf Durchführung der Volksbefragung erfolgte zu Recht; Revision der Zustellungsbevollmächtigten von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern zurückgewiesen
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0118, die Revision der Zustellungsbevollmächtigten von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern zurückgewiesen, welche die Durchführung der Volksbefragung beantragt hatten. Zum Gegenstand haben sollte die Volksbefragung zwei näher umschriebene Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Kraftwerksprojekts.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hatte den Antrag der 10.242 Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unter Hinweis darauf abgewiesen, dass die Fragen nicht den Vorgaben des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes entsprechen würden. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark blieb erfolglos, wogegen sich nun die Revision der Zustellungsbevollmächtigten richtete.
Die gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Einwände zeigten allerdings keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; damit erfüllte die Revision der Zustellungsbevollmächtigten nicht die Voraussetzung für eine nähere inhaltliche Behandlung:
So wurden in der Revision Verfahrensmängel wegen fehlender Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Rechtsgutachten behauptet, ohne allerdings darzulegen, dass diese von Relevanz gewesen wären. Auch ist das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Fragen nicht entsprechend dem Steiermärkischen Volksrechtegesetz formuliert wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.