Navigation
-
20.12.2024:
Frage der Vereinbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes mit dem UnionsrechtRo 2021/03/0032-0034 (EU 2022/0003-0005) vom 20. Dezember 2023, C-376/22 Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
-
21.3.2024:
Wasserrahmenrichtlinie: Fragen zu der Beurteilung des Zustands der Fischfauna in einem GewässerRo 2020/07/0004 (EU 2022/0018) vom 20. Oktober 2022, C-671/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
8.3.2024:
Unterliegen parlamentarische Untersuchungsausschüsse der DSGVO?Ro 2021/04/0006 (EU 2021/0009) vom 14. Dezember 2021, C-33/22 Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
15.03.2016 : Kein Rechtsmittel gegen negative Beurteilung einer Diplomarbeit (Universitätsrecht)
Ro 2014/10/0061 vom 24. Februar 2016
Das Universitätsgesetz sieht keinen Rechtsschutz gegen die Beurteilung einer Diplomarbeit vor. Lediglich bei Prüfungen kann – wenn bei der Durchführung schwere Mängel aufgetreten sind – eine negative Beurteilung bekämpft werden.
Ein Student der Universität für Bodenkultur erhob dennoch Beschwerde gegen die negative Beurteilung seiner Diplomarbeit, blieb damit aber auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass der Gesetzgeber nur eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, nicht aber auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, liegt demnach nicht vor. Gegen die negative Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.