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10.4.2026:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. April 2026 -
24.3.2026:
In Griechenland anerkannte Flüchtlinge (Eltern mit minderjährigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigem Kind) dürfen von den österreichischen Behörden dorthin zurückgebracht werdenRa 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369
jeweils vom 17. März 2026 Medienmitteilungen -
17.2.2026:
Zu Beugestrafen bei UntersuchungsausschüssenRa 2024/03/0118 und Ra 2024/03/0045 jeweils vom 28. Jänner 2026 Medienmitteilungen
Inhalt
15.03.2016 : Kein Rechtsmittel gegen negative Beurteilung einer Diplomarbeit (Universitätsrecht)
Ro 2014/10/0061 vom 24. Februar 2016
Das Universitätsgesetz sieht keinen Rechtsschutz gegen die Beurteilung einer Diplomarbeit vor. Lediglich bei Prüfungen kann – wenn bei der Durchführung schwere Mängel aufgetreten sind – eine negative Beurteilung bekämpft werden.
Ein Student der Universität für Bodenkultur erhob dennoch Beschwerde gegen die negative Beurteilung seiner Diplomarbeit, blieb damit aber auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass der Gesetzgeber nur eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, nicht aber auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, liegt demnach nicht vor. Gegen die negative Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.