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09.12.2015 Streitigkeiten über die Immobilienertragsteuer werden im Einkommensteuerverfahren entschieden (Einkommensteuer)

Ro 2015/15/0005 vom 26. November 2015

Werden Grundstücke verkauft, errechnen normalerweise die Rechtsanwälte oder Notare, die die Kaufverträge verfassen, die Immobilienertragsteuer und führen sie für die Verkäufer an das Finanzamt ab. Sind die Grundstücksverkäufer aber der Ansicht, dass die Rechtsanwälte oder Notare die Immobilienertragsteuer zu hoch angesetzt haben, dann war offen, wie sie das bei der Finanzverwaltung bekämpfen konnten. 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass dafür ausschließlich das Verfahren der Veranlagung zur Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) zur Verfügung steht. In diesem Verfahren ergeht der Jahres-Einkommensteuerbescheid (bzw. Körperschaftsteuerbescheid) der Verkäufer. In einem solchen Bescheid kann über die gesetzmäßige Höhe der auf die Immobilienveräußerung entfallenden Immobilienertragsteuer abgesprochen werden. Das gilt sowohl für Grundstücke des Privatvermögens wie auch für Grundstücke, die aus einem Betriebsvermögen verkauft werden. Ein anderes Verfahren sieht das Gesetz deswegen nicht vor, weil die Höhe der Immobilienertragsteuer vielfach von Umständen abhängt, die auch andere Teile des Jahreseinkommens des Verkäufers betreffen (z.B. Gebäudeabschreibung oder Instandsetzungskosten).

Der vom VwGH entschiedene Fall betraf einen gemeinnützigen Verein, der ein Grundstück verkauft hatte. Der Verein war der Meinung, der Verkauf sei steuerbefreit und löse daher keine Immobilienertragsteuer aus. Ob der Verkauf tatsächlich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt und der gemeinnützige Verein daher die vom Rechtsanwalt einbehaltene Immobilienertragsteuer zurückbekommen wird, ist somit im Verfahren zur Erlassung des Jahres-Körperschaftsteuerbescheides des Vereins zu klären. 


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.