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02.06.2023:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
22.05.2023:
Ist die Beschränkung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen staatlicher anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Unionsrecht vereinbar?Ro 2020/10/0018 (EU 2021/0003) vom 1. Juni 2021, C-372/21
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
19.05.2023:
Ist der Personalsenat des Verwaltungsgerichts Wien in Bezug auf Dienstbeurteilungen verfassungswidrig zusammengesetzt?
A 2022/0004 (Ra 2021/09/0263) vom 21. Oktober 2022 Anfechtungsanträge an den VfGH

Inhalt
20.07.2015 : Keine Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss (Abgabenrecht)
Ro 2015/15/0015 vom 30. Juni 2015
Die GIS Gebühren Info Service GmbH hatte einem Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitband-Internetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben. Mit den Rundfunkgebühren sind auch weitere Abgaben und Entgelte, insbesondere das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderungsbeitrag, verbunden.
Der Betroffene erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid der GIS auf, da die Computer keine Rundfunkempfangsmodule ("TV-Karte" oder "Radio-Karte") hatten und der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Revision der GIS als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass der Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte. Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes sind lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen.
Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ist hingegen kein
Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.