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Wurde mit der 2. Dienstrechts-Novelle die Altersdiskriminierung von vor 1955 geborenen Beamten betreffend die Ruhegenussbemessung beseitigt?Ra 2020/12/0049 (EU 2021/0008) vom 11. Oktober 2021, C-681/21
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
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Europäisches Schnellwarnsystem RAPEX: Besteht für Wirtschaftsakteure ein Recht auf Vervollständigung einer RAPEX-Meldung und welche Behörde ist bzw. wäre dafür zuständig?Ro 2021/01/0014 (EU 2021/0004) vom 29. September 2021, C-626/21
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
31.07.2023:
Ausschreibung richterlicher Planstellen am Verwaltungsgerichtshof

Inhalt
22.04.2015 : Auch geringfügig überhöhte Steuervorschreibungen müssen korrigiert werden (Steuerrecht)
Ro 2014/15/0042 vom 24. März 2015
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesfinanzgericht. Für das Bundesfinanzgericht bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern.
Im Erkenntnis vom 24. März
2015, Ro 2014/15/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Vorgehensweise
eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch
dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des
Bundesfinanzgerichts – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen (im
vorliegenden Fall rund 17 €) zur Folge haben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des
Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.