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Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024 -
5.8.2024:
Schwarze Sulm: Zur Auslegung eines Bescheidspruches im Rahmen eines wasserrechtlichen Änderungsverfahrens im Falle eines integrierenden Ausspruches, der vidierte Pläne zu einem Teil des Spruches machtRa 2023/07/0112 bis 0114 vom 4. Juli 2024
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1.7.2024:
DSGVO: Fragen zur Regelung des parallelen Rechtsschutzes in Art. 77 und Art. 79 DSGVORa 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107 (EU 2024/0001 bis 0002) vom 17. Mai 2024 Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
22.04.2015 : Auch geringfügig überhöhte Steuervorschreibungen müssen korrigiert werden (Steuerrecht)
Ro 2014/15/0042 vom 24. März 2015
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesfinanzgericht. Für das Bundesfinanzgericht bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern.
Im Erkenntnis vom 24. März
2015, Ro 2014/15/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Vorgehensweise
eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch
dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des
Bundesfinanzgerichts – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen (im
vorliegenden Fall rund 17 €) zur Folge haben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des
Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.