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22.04.2015 Auch geringfügig überhöhte Steuervorschreibungen müssen korrigiert werden (Steuerrecht)

Ro 2014/15/0042 vom 24. März 2015

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesfinanzgericht. Für das Bundesfinanzgericht bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern.  

Im Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen (im vorliegenden Fall rund 17 ) zur Folge haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.  


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.