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09.04.2015 Beschränkter Studienzugang: Recht auf Einsicht bei Aufnahmeprüfungen (Universitätsrecht)

Ro 2014/10/0062 vom 18. März 2015

In bestimmten Studienrichtungen - etwa Medizin und Psychologie - kann der Zugang zum Studium beschränkt werden. Die Universitäten können dazu ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium festlegen und dabei auch Aufnahmeprüfungen vorsehen.  

Ein Zulassungswerber für das Psychologiestudium an der Universität Graz wollte in die Beurteilungsgrundlagen seiner Aufnahmeprüfung Einsicht nehmen. Dies wurde ihm aber vom Senat der Universität verweigert, da die Rechtsvorschriften des Universitätsgesetzes, die die Einsicht in während des Studiums absolvierte Prüfungen regeln, für das Aufnahmeverfahren nicht anwendbar seien. 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung der Universität aufgehoben: Die Regeln des Universitätsgesetzes über den Rechtsschutz bei Prüfungen sind auch auf Zulassungsprüfungen anzuwenden. Daher haben auch die Teilnehmer am Auswahlverfahren das Recht, Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen. 


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.