Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Frühere Anfechtungsanträge an den Verfassungsgerichtshof können im Archiv eingesehen werden.

28.2.2024
Verfassungswidrige Regelung der Revisionsfrist durch den Burgenländischen Landesgesetzgeber?

A 2023/0009 (Ra 2023/03/0042) vom 8. November 2023, G 2423/2023

Im Ausgangsfall gab im November 2022 das Landesverwaltungsgericht Burgenland in einer Sache über das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz der Beschwerde Folge und sprach aus, dass eine begehrte Auskunft durch die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt‑Umgebung (belangte Behörde) zu erteilen sei.

Dieses Erkenntnis wurde zunächst in anonymisierter Fassung an das Amt der Burgenländischen Landesregierung und 4 Tage später an die belangte Behörde zugestellt. Mehr als 6 Wochen nach Zustellung an das Amt der Burgenländischen Landesregierung aber weniger als 6 Wochen nach Zustellung an die belangte Behörde erhob die Burgenländische Landesregierung gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland eine Amtsrevision.

Dabei stützte sich die Burgenländische Landesregierung auf eine Bestimmung im Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz (§ 16 LVwGG), wonach gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts die Landesregierung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Ländersache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den VwGH erheben kann.

Im Zuge der Prüfung, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde, entstanden beim VwGH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung u.a. in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Art. 133 Abs. 6 B‑VG genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.

Gemäß Art. 136 Abs. 4 B‑VG werden die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Eine Kompetenz für abweichende Regelungen durch Landesgesetzgeber ist hierbei nicht vorgesehen.

Mit dem Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat der Bundesgesetzgeber ein Art. 136 Abs. 4 B‑VG entsprechendes Gesetz erlassen, wo in § 26 VwGG die Revisionsfristen geregelt werden.

Mit § 16 LVwGG hat der Burgenländische Landesgesetzgeber den Beginn der Revisionsfrist hiervon abweichend geregelt.

Der VwGH geht davon aus, dass dem Landesgesetzgeber eine derartige Kompetenz jedoch nicht zukommt, weshalb er die Aufhebung der entsprechenden Wortfolge in § 16 LVwGG beim Verfassungsgerichtshof beantragte.

Volltext des Beschlusses

Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G 2423/2023, hob der VfGH die angefochtene Gesetzesbestimmung als verfassunsgwidrig auf.