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Frühere Anfechtungsanträge an den Verfassungsgerichtshof können im Archiv eingesehen werden.

04.10.2023 Ist der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Dienstbeurteilungen verfassungswidrig zusammengesetzt?

A 2022/00014, 0015 (Ro 2021/09/0014 und Ro 2022/09/0005) vom 20. Dezember 2022

Der dem VwGH vorliegende Fall betrifft die Dienstbeurteilung eines Richters am Bundesverwaltungsgericht. In der Sitzung des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2021 wurde die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung des Richters für das Jahr 2020 mit "nicht entsprechend" beschlossen. Der Richter erhob dagegen Revision an den VwGH (Ro 2021/09/0014).

Mit Beschluss vom März 2022 setzte der Personalsenat das „Dienstbeurteilungsverfahren“ betreffend den Richter für das Jahr 2021 aus. Auch dagegen erhob der Richter Revision (Ro 2022/09/0005).

Für den VwGH entstanden Zweifel daran, ob die Regelungen, mit denen die Zuständigkeit des Personalsenats des Bundesverwaltungsgerichts für Dienstbeurteilungen festgelegt wird, verfassungskonform sind.

Der VwGH geht nämlich unter Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass es sich bei der Vornahme von Dienstbeurteilungen von Richterinnen und Richtern um jene Art von "gerichtlichen Geschäften" im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B‑VG handeln kann, die von einem Senat im Sinne des Art. 135 Abs. 1 B‑VG zu erledigen sind. Nach dieser Bestimmung werden Senate von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss […] aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes […] gebildet.

§ 209 Z 2 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sieht jedoch vor, dass der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichts aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts und fünf von der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichts aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern besteht.

Nach Ansicht des VwGH entspricht die Zusammensetzung des Personalsenats des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht den Vorgaben des Art. 135 Abs. 1 B‑VG.

Der VwGH beantragte beim Verfassungsgerichtshof folglich die Aufhebung jener Bestimmungen, die die Zuständigkeit des nicht nach Art. 135 Abs. 1 B‑VG zusammengesetzten Personalsenats des Bundesverwaltungsgerichts für Dienstbeurteilungen (von Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin) vorsehen.

Volltext des Beschlusses

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2023, G13/2023 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Aufhebung abgewiesen.

In weiterer Folge hat der VwGH mit Erkenntnissen jeweils vom 7. September 2023, Ro 2022/09/0005 und Ro 2021/09/0014 die angefochtenen Entscheidungen jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.