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Wiener Auskunftspflichtgesetz: Bei der Form der Auskunftserteilung ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden
Ra 2024/03/0031,
Ra 2025/03/0053 vom 11. September 2025
Der vorliegende Fall betrifft ein Auskunftsbegehren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz und wurde vom VwGH bereits behandelt: Siehe Ra 2020/03/0120 vom 5. Oktober 2021. Ein Journalist beantragte bei der Stadt Wien Auskunft hinsichtlich der von der Stadt aufgenommenen Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen. Die Stadt verweigerte die Auskunft, jedoch sprach der VwGH aus, dass die Verweigerung zu Unrecht erfolgte.
In weiterer Folge räumte die Behörde Einsicht in mehr als 2.000 A4-Seiten im Rahmen von zwei Terminen ein – jedoch ohne die Möglichkeit, Fotos zu machen oder Kopien anzufertigen.
Ein erneut vom Journalisten gestelltes Auskunftsbegehren wurde von der Stadt Wien mit der Begründung mit Bescheid zurückgewiesen, die Auskunft sei bereits erteilt worden.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) aufgehoben. Das Gericht sprach aus, dass die Auskunftserteilung in Form von Einräumung von Einsichtsterminen, bei welchen weder Fotos noch Kopien angefertigt werden durften, angesichts des Umfangs (mehr als 2.000 A4-Dokumente) grundsätzlich ungeeignet sei, um eine Auskunftserteilung zu gewährleisten.
Die Behörde bot sodann dem Journalisten die Möglichkeit zur Einsicht an 10 Terminen zu jeweils 4 Stunden an.
Diese Möglichkeit nahm der Journalist jedoch nicht wahr und stellte erneut ein Auskunftsbegehren, welches wiederum von der Stadt Wien bescheidmäßig mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Auskunft sei ausreichend erteilt worden.
Mit nunmehr vor dem VwGH angefochtenem Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf. Es verwies auf seine Begründung aus seinem Vorerkenntnis, wonach angesichts des Umfangs der Auskunft sich die Auskunftserteilung in Form der Einräumung eines Einsichtstermins grundsätzlich als ungeeignet erweise, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten. An diese Rechtsansicht sei die Behörde bei gleichbleibendem Sachverhalt grundsätzlich gebunden.
Sowohl die Stadt Wien als auch der Journalist erhoben gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Revision.
Beide Revisionen wurden vom VwGH jedoch zurückgewiesen.
Hinsichtlich der von der Behörde erhobenen Amtsrevision führte der VwGH aus, dass das Verwaltungsgericht zu Recht den Bescheid mit der Begründung aufgehoben habe, dass sich die Behörde nicht gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die für sie bindende Rechtsansicht des Gerichts gehalten habe. Die Behörde sei daher verpflichtet, die begehrte Auskunft in einer anderen, für die Erteilung der Auskunft geeigneten Form, zu gewähren. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte hier nicht aufgezeigt werden.
Die Revision des Journalisten wies der VwGH mit der Begründung zurück, es bestehe mangels Beschwer kein Rechtsschutzinteresse des Journalisten mehr. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich ohnedies die Auffassung vertreten, dass die Auskunft in der von der Behörde vorgeschlagenen Form, welche der Journalist ablehnte, nicht vollständig erteilt worden sei.