Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Auskunftspflicht: Recht auf Information - Verwaltungsgerichte können nur feststellen, ob eine Auskunft zu Recht oder Unrecht verweigert wurde

Ra 2020/03/0120 vom 5. Oktober 2021

Im April 2016 führte die Stadt Wien ein internes Programm zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe durch. Darin waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt aufgerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe einzubringen. Laut Stadt Wien seien 1.200 Vorschläge eingebracht worden, die sich auf 788 Ergebnisse zusammenfassen ließen. Ein Journalist stellte im Oktober 2016 ein Auskunftsbegehren an den Magistrat der Stadt Wien (Magistrat). Er begehrte die Mitteilung dieser 1.200 Vorschläge sowie der 788 Ergebnisse im Wortlaut.

Mit Bescheid vom Dezember 2016 verweigerte der Magistrat die Auskunft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) im Juli 2017 abgewiesen. Schließlich erhob der Journalist Revision an den VwGH, der mit Erkenntnis vom Mai 2018 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend abänderte, dass der Bescheid des Magistrats aufgehoben wurde und dieser einen neuen Bescheid zu erlassen habe. Maßgebend dafür war im Wesentlichen, dass der Magistrat die Verweigerung der (zulässigen) Auskunft nicht ausreichend begründet hatte.

Der Magistrat verwies den Journalisten in weiterer Folge auf eine Webseite, auf der die gewünschten Informationen ersichtlich seien. Der Journalist erachtete diese Informationen jedoch als unvollständig und beantragte die Erlassung eines Bescheids über die (teilweise) Verweigerung der Auskunft.

Weil der Magistrat weiterhin davon ausging, die Informationen vollständig erteilt zu haben, sah er von der Erlassung eines neuerlichen Bescheids ab. Der Journalist wendete sich mit einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Das dadurch zuständig gewordene Verwaltungsgericht sprach im Mai 2020 aus, dass der Magistrat seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Der Magistrat habe seiner Auskunftsverpflichtung nachzukommen, indem er dem Journalisten Akteneinsicht einzuräumen habe.

Der Magistrat erhob gegen diese Entscheidung eine Amtsrevision. Der VwGH setzte sich u.a. mit der Frage auseinander, ob ein Verwaltungsgericht einer Behörde die Art der Auskunftserteilung (hier durch Akteneinsicht) vorschreiben könne.

Zunächst hielt der VwGH fest, dass gemäß § 1 Abs. 1 Wr. AuskunftspflichtG die Behörden der Stadt Wien die Pflicht haben, jedermann Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach Abs. 5 ist nur insoweit Auskunft zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt wird und wenn das Auskunftsbegehren nicht offenbar mutwillig ist. Damit wird gesetzlich ein Recht auf Information eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Prinzip festgelegt. Die Behörde hat eine etwaige Verweigerung der Auskunft ausreichend zu begründen, wobei die Voraussetzungen für die Ausnahmen streng zu prüfen sind.

Bei einer Auskunft selbst handelt es sich um keinen Bescheid, sondern um eine "bloße Wissenserklärung" (der Behörde an den Auskunftsbegehrenden). Verwaltungsgerichte sind in diesem Zusammenhang darauf beschränkt (lediglich) festzustellen, ob eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde.

Im vorliegenden Fall stellte das Verwaltungsgericht zu Recht fest, dass der Magistrat die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, weil entgegen dessen Auffassung kein Verweigerungstatbestand vorlag. Mit der darüber hinaus gehenden Anordnung, dem Journalisten Akteneinsicht zu gewähren, überstieg es aber seine Entscheidungskompetenz.

Der VwGH korrigierte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass (bloß) festgestellt wird, dass der Magistrat die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte. Dies verpflichtet den Magistrat, die begehrte Auskunft - auf welche Weise auch immer - zu erteilen.


Download: Volltext der Entscheidung