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Örtliche Zuständigkeit bei der Prüfung von Ersatzansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950

Ra 2021/09/0005 vom 22. April 2021

Im vorliegenden Fall musste ein Schienenverkehrsunternehmen aufgrund der zur Eindämmung von COVID‑19 erlassenen EinstellungsVO im Frühjahr 2020 seinen Schienenverkehr nach Italien, Liechtenstein und in die Schweiz einstellen. Gleichzeitig wurde mit der ReisebeschränkungsVO auch die Einreise von Personen aus den Nachbarstaaten beschränkt. Beide Verordnungen wurden aufgrund von § 25 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) erlassen. Das Schienenverkehrsunternehmen beantragte im Mai 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH Linz-Land) eine Vergütung seines Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG im Raum Oberösterreich für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte April 2020 in der Höhe von ungefähr 3 Millionen Euro. Aus Sicht des Schienenverkehrsunternehmens hätten die genannten Maßnahmen faktisch zu einer Betriebsschließung geführt.

Die BH Linz-Land wies diesen Antrag mit Bescheid vom August 2020 ab. Aus Sicht der Behörde liege kein Sachverhalt vor, der einen Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 EpiG begründe.

Dagegen erhob das Schienenverkehrsunternehmen Beschwerde und schränkte dabei die Anfechtung auf jenen Verdienstentgang ein, der sich aus der Beschränkung des Eisenbahnpersonenverkehrs ergeben hat - knapp 2 Millionen Euro. Dabei brachte es vor, dass es sich bei den Maßnahmen "in Wahrheit um Maßnahmen nach § 20 EpiG handelt", welche einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgang begründen würden.

Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) abgewiesen. Im Wesentlichen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine Betriebsschließung bzw. -beschränkung nach § 20 EpiG nur mittels Bescheids zu erlassen sei.

In der dagegen erhobenen Revision bestritt das Schienenverkehrsunternehmen (erstmals) die Zuständigkeit der BH Linz-Land.

Dazu hielt der VwGH fest, dass die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 AVG lediglich subsidiär ist (sofern keine andere Regelung besteht). § 33 EpiG regelt, dass zur Prüfung behaupteter Ansprüche auf Vergütung eines Verdienstentgangs nach § 32 EpiG jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden. Darunter ist der örtliche Wirkungsbereich in dem die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten zu verstehen (Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Im vorliegenden Fall war daher die BH Linz-Land örtlich zuständig.

Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch hinsichtlich des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentgangs selbst zu Recht ab: Die EinstellungsVO und die ReisebeschränkungsVO wurden gestützt auf § 25 EpiG erlassen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG besteht ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nur bei einer Betriebsschließung oder -beschränkung nach § 20 EpiG (mittels Bescheids), jedoch nicht bei Maßnahmen nach § 25 EpiG (siehe dazu auch VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).

Der VwGH wies die Revision zurück.

Download: Volltext der Entscheidung