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§ 17 Z 9 NÖ BO 2014: Pferdeführanlage ist kein "Spiel- und Sportgerät"

Ra 2018/05/0165 bis 0166 vom 26. März 2019

Nach § 17 Z 9  Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist das Errichten und Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Hingegen ist die Errichtung einer baulichen Anlage, deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, bewilligungspflichtig (§ 4 NÖ BO 2014 iVm § 14 Z 2 NÖ BO 2014). Der Revisionswerber errichtete im vorliegenden Fall in seinem Garten eine "Pferdeführanlage". Der zuständige Bürgermeister trug dem Revisionswerber auf, die "bauliche Anlage" abzutragen, weil das Grundstück als Grünland gewidmet und das Errichten einer genehmigungspflichtigen Anlange daher unzulässig sei. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Er vertrat die Ansicht, dass die gegenständliche Pferdeführanlage als Spiel- und/oder Sportgerät zu qualifizieren und (nach § 17 Z 9 NÖ BO 2014) ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben sei. Das Verwaltungsgericht teilte diese Ansicht nicht und gab der Beschwerde keine Folge. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vorliegende Revision. 

Der VwGH führte zur aufgeworfenen Frage der Auslegung des Begriffes "Spiel- und Sportgerät" Folgendes aus: Der Begriff "Spielgerät" oder "Sportgerät" wird weder in den Begriffsbestimmungen des § 4 NÖ BO 2014 noch in der  Bautechnikverordnung 2014 definiert. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Spielen" enthält § 4 NÖ BO 2014 ("Begriffsbestimmungen") lediglich in Z 28 die Definition von "Spielplatz" als "Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll". Nach dem Verständnis des Baurechtsgesetzgebers soll von den Regelungen des § 17 Z 9 und § 4 Z 28 NÖ BO 2014 nicht auch das Spielverhalten von Tieren erfasst werden, sondern sind mit "Spielgeräten" iSd § 17 Z 9 NÖ BO 2014 nur solche Gegenstände oder Vorrichtungen gemeint, die nach deren üblichen Verwendungszweck unmittelbar dem Spielverhalten von Menschen dienen. 

Er teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es sich bei der gegenständlichen Pferdeführanlage bzw. Schrittmaschine um kein Spiel- oder Sportgerät iSd § 17 Z 9 NÖ BO 2014 handle, weil diese ausschließlich für Tiere, nicht jedoch für Menschen konzipiert sei und sie lediglich der körperlichen Ertüchtigung der Pferde, nicht jedoch des Reiters diene. Das Vorliegen einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 NÖ BO 2014 setzt jedoch voraus, dass die fachgerechte Herstellung der Anlage ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und dieses Objekt kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Weil u.a. wesentliche Feststellungen, insbesondere zur Größe und zum Gewicht der Pferdeführanlage fehlten, hob der VwGH das Erkenntnis auf.
 

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