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Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nur bis zur erstmaligen Rechtskraft eines Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides beantragt werden
Ro 2016/15/0024 vom 1. Juni 2017
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag erfordert gemäß § 10 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 eine Antragstellung des Steuerpflichtigen, wobei ein derartiger Antrag bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheides zu stellen ist.
In konkreten Fall war strittig, ob der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auch noch in einem wiederaufgenommenen Verfahren (somit nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides und von Rechtskraft des im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides) beantragt werden kann.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Antragstellung nur bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides zulässig ist. Das Bundesfinanzgericht war hingegen der Auffassung, dass eine Antragstellung auch in einem wiederaufgenommenen Verfahren noch möglich ist.
Die Revision des Finanzamtes hatte Erfolg: Der VwGH entschied, dass der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung betreffend Einkommensteuer oder Feststellung von Einkünften für ein bestimmtes Veranlagungsjahr beantragt werden kann. Im vorliegenden Fall war die Antragstellung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Da das Bundesfinanzgericht von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen war, hob der VwGH dessen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.