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Österreichisches Energieunternehmen hätte Memorandum of Understanding als Insider-Information melden müssen
Ro 2016/02/0020 bis 0023 vom 27. April 2017
Anknüpfend an sein Erkenntnis vom 20. April 2016, Ra 2015/02/0152 und 0153, setzte sich der VwGH in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine Information den Kurs von Finanzinstrumenten erheblich beeinflussen kann. Ist dies der Fall, und sind die weiteren Tatbestandselemente nach dem Börsegesetz (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) erfüllt, handelt es sich dabei um eine Insider-Information, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden muss.
Im konkreten Fall hatten ein österreichisches und ein deutsches Energieunternehmen ein Memorandum of Understanding (MoU) über eine beabsichtigte Transaktion geschlossen.
Der VwGH hielt nunmehr fest, dass die Information über dieses MoU den Kurs der Finanzinstrumente des österreichischen Energieunternehmens erheblich beeinflussen konnte:
Für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob eine verständige Anlegerin oder ein verständiger Anleger die Information - ex ante anhand des Kontextes im Marktgeschehen betrachtet - als Teil der Grundlage ihrer oder seiner Anlageentscheidung nutzen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgehend in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung im konkreten Fall vorlag. Die dagegen erhobenen Revisionen des österreichischen Energieunternehmens sowie von (damaligen) Vorstandsmitgliedern hat der VwGH damit als unbegründet abgewiesen.