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Memorandum of Understanding als börserechtlich meldepflichtige Insider-Information

Ra 2015/02/0152 und 0153 vom 20. April 2016

Nach dem Börsegesetz haben Emittentinnen und Emittenten sie unmittelbar betreffende Insider-Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Als Insider-Informationen bezeichnet das Gesetz - vereinfacht gesagt - öffentlich nicht bekannte, genaue Informationen; diese Informationen müssen den Kurs von Finanzinstrumenten der betreffenden Emittentinnen und Emittenten erheblich beeinflussen können, weil sie eine verständige Anlegerin oder ein verständiger Anleger als Teil der Grundlage ihrer oder seiner Anlageentscheidung nutzen würde.

Ein österreichisches und ein deutsches Energieunternehmen hatten ein Memorandum of Understanding (MoU) über eine beabsichtigte Transaktion geschlossen. Der VwGH musste sich im Verfahren mit der Frage befassen, ob das Wissen um dieses MoU eine Insider-Information war, die vom österreichischen Energieunternehmen hätte bekannt gegeben werden müssen.

In der Entscheidung führte der VwGH aus, dass es sich bei dem MoU um einen "Zwischenschritt" in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt handelte. Im konkreten Fall war die Information über den Abschluss des MoU überdies spezifisch genug, um einen Schluss auf mögliche Auswirkungen auf den Kurs der Finanzinstrumente des österreichischen Energieunternehmens zuzulassen.

Der VwGH hat daher das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH hat das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren nun abschließend zu klären, ob es sich beim Abschluss des MoU um eine meldepflichtige Insider-Information handelte. Dazu muss es sich mit der Frage befassen, ob eine verständige Anlegerin oder ein verständiger Anleger diese Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage ihrer oder seiner Anlageentscheidung genutzt hätte.

Download: Volltext der Entscheidung