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Rückstellungsbildung: Vorteile aus der Rücknahmeverpflichtung für Altbatterien sind zu berücksichtigen
Ro 2014/15/0012 vom 20. Dezember 2016
Die Revisionswerberin produziert Starterbatterien und ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Zurücknahme der in Verkehr gebrachten Batterien verpflichtet. In den zurückzunehmenden Altbatterien ist Blei enthalten, das recycelt und dem Produktionsprozess wieder zugeführt werden kann.
Streitpunkt war in diesem Fall, ob der Vorteil, der daraus erwächst, dass die zurückgenommenen Altbatterien Blei enthalten, bei der Berechnung der Rückstellung für die im Zusammenhang mit der Rücknahmeverpflichtung stehenden Kosten (Transport, Lagerung, Recycling) zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde bejaht dies mit der Begründung, dass die Revisionswerberin die Altbatterien an Recyclingunternehmen verkaufe oder mit diesen Umarbeitungsverträge abschließe, woraus ihr Ansprüche erwüchsen. Der daraus resultierende Kompensationserlös sei mittels Schätzung zu ermitteln und bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen.
Der VwGH bestätigte die Ansicht der belangten Behörde, dass die Verpflichtung zur Rücknahme der Altbatterien nicht nur mit Aufwendungen, sondern auch mit Vorteilen verbunden ist. Diese in Geld zu bemessenden Vorteile sind - ebenso wie die voraussichtlichen Rücknahme- und Recyclingkosten - zu prognostizieren und verlustkompensierend zu berücksichtigen. Da die belangte Behörde aber verkannt hat, dass die Aufwendungen und Erlöse im Zusammenhang mit den - erst in den Folgejahren - zurückzunehmenden Altbatterien nach den am Bilanzerstellungstag verfügbaren Informationen zu prognostizieren und auf ihre Wahrscheinlichkeit einzuschätzen sind, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.
Download: Volltext der Entscheidung