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Lärmerregung durch landwirtschaftliche Arbeiten: Traktor kein "motorisch betriebenes Gartengerät"
Ra 2017/03/0072 vom 11. Oktober 2017
Die ungebührliche Erregung störenden Lärms kann eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen; in Kärnten können in einer örtlichen Lärmschutzverordnung einer Gemeinde konkrete Tatbestände umschrieben werden, in denen jedenfalls eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung vorliegt.
Aufgrund einer solchen Verordnung ist in einer Gemeinde die Benützung von motorisch betriebenen Gartengeräten, wie etwa eines Rasenmähers, an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr unter Strafe gestellt.
Im konkreten Fall war ein Landwirt bestraft worden, weil er an einem Sommerabend bei Tageslicht von 19:15 Uhr bis 19:45 Uhr auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Mäharbeiten mit einem Traktor durchgeführt hatte. Der VwGH behandelte die Frage, ob die Mähtätigkeit mit einem Traktor jener mit einem solchen "motorisch betriebenen Gartengerät" entspricht.
Er hielt in diesem Fall fest, dass eine Zugmaschine mit angeschlossenen landwirtschaftlichen Geräten (hier: Traktor mit zwei Mähwerken) nicht als "motorisch betriebenes Gartengerät" im Sinne der Lärmschutzverordnung angesehen werden kann. Auch ist der Lärm von zeit- und wetterabhängigen landwirtschaftlichen Arbeiten zu einer Zeit, die üblicherweise noch nicht der Nachtruhe dient, nicht "ungebührlich". Dies gilt jedenfalls, wenn Mäharbeiten der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und aufgrund der Vegetations- und Witterungsverhältnisse dringend notwendig sind; außerdem darf keine Lärmentwicklung erfolgen, die über jenes Maß hinausgeht, das üblicherweise mit der Durchführung solcher landwirtschaftlicher Arbeiten bei fachgerechtem Betrieb des Traktors samt Mähwerken verbunden ist.
Im Ergebnis ist der Landwirt zu Unrecht bestraft worden. Seiner Revision gab der VwGH daher statt und änderte die anderslautende Entscheidung des - im Rechtszug angerufenen - Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ab.