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Revisionen zu Umfahrungsprojekt in Oberösterreich zurückgewiesen

Ra 2016/06/0068 vom 29. November 2016, Ra 2016/07/0086 bis 0095 vom 26. Jänner 2017

Beim VwGH waren zwei Revisionen im Zusammenhang mit einem Umfahrungsprojekt in Oberösterreich anhängig. In beiden Fällen hatten sich Betroffene an den VwGH gewandt. Der VwGH hat die Revisionen nun zurückgewiesen; beide warfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und erfüllten damit nicht die Voraussetzung für eine nähere inhaltliche Behandlung. Die angefochtenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bleiben damit bestehen.

In der (die straßenrechtliche Bewilligung betreffenden) Revision zu Ra 2016/06/0068 hatten die Betroffenen geltend gemacht, dass nach dem EU-Recht eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) des Projektes hätte stattfinden müssen und die nationale Rechtslage dem EU-Recht widerspreche; für die Beurteilung der Umweltauswirkungen seien weitere als die verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitte relevant. Der VwGH teilte diese Bedenken vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht. Zudem bestünde selbst bei Berücksichtigung der in der Revision genannten Nebenwege keine Pflicht zur Durchführung einer UVP.

Auch die im wasserrechtlichen Verfahren erhobene Revision zu Ra 2016/07/0086 bis 0095 zeigte keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Auch darin hatten die Betroffenen u.a. vorgebracht, dass das Straßenprojekt UVP-pflichtig sei; die wasserrechtliche Bewilligung wäre daher im Rahmen des UVP-Verfahrens zu behandeln gewesen. Diese Auffassung teilte der VwGH unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Entscheidung im straßenrechtlichen Verfahren nicht.

Download:

Volltext der Entscheidung zu Ra 2016/06/0068
Volltext der Entscheidung zu Ra 2016/07/0086