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Eventmarketing als abzugsfähiger Werbeaufwand
Ra 2015/15/0010 vom 23. November 2016
Ein Unternehmer, der Telekommunikationslösungen vertreibt, nahm gemeinsam mit seinen Mitarbeitern an Rennveranstaltungen für Hobbyrennfahrer (Go-Kart Rennen) teil, über die in den lokalen Medien berichtet wurde. Der Unternehmer lud auch ausgewählte (potentielle) Kunden zur Teilnahme ein und übernahm dafür die Kosten. Er gab an, die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen sei Teil seines Marketingkonzepts und ermögliche es, relevante Zielgruppen effektiv zu erreichen. Das Rennen wurde von einer professionellen Eventagentur organisiert und bot dem Unternehmer wie den anderen Teilnehmern die Möglichkeit, ihr Unternehmen und ihre Produkte durch Anbringen von Werbebotschaften zu präsentieren. Zudem wurde im Rahmen der Rennveranstaltung ein vom Unternehmer zur Verfügung gestelltes Renninformationssystem (mit Spracherkennung) verwendet.
Der Unternehmer machte die mit der Teilnahme am Rennen verbundenen Aufwendungen in seinen Abgabenerklärungen geltend. Sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht wurden diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die Teilnahme des Unternehmers auch privat motiviert sei und sein Interesse am Rennereignis in Vordergrund stehe, nicht hingegen der Werbecharakter der Veranstaltung.
Der VwGH gab einer außerordentlichen Revision des Unternehmers Folge. Die Aufwendungen für die Teilnahme an der Rennveranstaltung sind als Betriebsausgaben absetzbar. Der VwGH begründet, die Teilnahme an der Veranstaltung dient Werbezwecken. Sie ist Teil eines Marketingkonzepts und hat dem Unternehmer die Möglichkeit geboten, seine Produkte und Leistungen (insbesondere durch die Verwendung des Renninformationssystems) zu präsentieren. Es schadet dem Werbecharakter nicht, dass nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Kunden des Unternehmers durch die Rennveranstaltung erreicht werden konnte.
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