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Rechtsberaterin oder Rechtsberater muss an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen, wenn Asylwerberin oder Asylwerber darum ersucht

Ro 2016/18/0001 vom 3. Mai 2016

Asylwerberinnen und Asylwerbern wird bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz amtswegig eine Rechtsberaterin oder ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater unterstützen und beraten sie im Beschwerdeverfahren, auf ihr Ersuchen haben diese auch an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, welche Konsequenz es hat, wenn - entgegen einem entsprechenden Ersuchen - die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Er führte aus, dass es nicht im Belieben der Rechtsberaterin oder des Rechtsberaters liegt, an der Verhandlung teilzunehmen, wenn es ein entsprechendes Ersuchen der Asylwerberin oder des Asylwerbers gibt. Vielmehr ist dem Ersuchen nachzukommen, soweit nicht sichergestellt ist, dass die Asylwerberin oder der Asylwerber in der Verhandlung ohnedies rechtlich vertreten ist, etwa durch eine frei gewählte Rechtsanwältin oder einen frei gewählten Rechtsanwalt.

Das Verwaltungsgericht muss dafür Sorge tragen, dass das Recht auf eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Dazu muss es im Einzelfall das nötige Erscheinen der Rechtsberaterin oder des Rechtsberaters durch förmliche Ladung erwirken. Unterlässt das Verwaltungsgericht eine solche Vorgangsweise, belastet es das Beschwerdeverfahren mit einem Verfahrensmangel.

Download: Volltext der Entscheidung