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Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei EU-rechtlichen Bedenken gegen das Glücksspielgesetz (GSpG)
Ro 2016/17/0002 vom 24. Oktober 2016
Wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltet, begeht nach dem GSpG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen.
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, welche Auswirkungen es auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hat, wenn EU-rechtliche Bedenken gegen jene Bestimmungen des GSpG bestehen, an die der Verwaltungsstraftatbestand anknüpft. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt es an den einzelnen Verwaltungsgerichten, in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob die Bestimmungen des GSpG gegen EU-Recht verstoßen (dazu näher etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2016, Ra 2016/17/0066).
Der VwGH führte hier aus, dass zwar im Einzelfall eine Bestrafung nicht zulässig wäre, würde die Gesamtwürdigung ergeben, dass die Strafnorm EU-Recht widerspricht. Diese Folge tritt aber noch nicht dadurch ein, dass im Verfahren bloß dahingehende Bedenken vorgebracht werden; es ist grundsätzlich vom österreichischen Recht und seiner Anwendbarkeit auszugehen. Allenfalls könnten solche Bedenken bei der Beurteilung des Verschuldens von Bedeutung sein.