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Prüfung der EU-Rechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes im Rahmen des Revisionssystems
Ra 2016/17/0066 vom 20. April 2016
Im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022 hat der VwGH - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union - ausgeführt, dass die Frage, ob die Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes mit EU-Recht unvereinbar sind, anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände beurteilt werden muss. Dabei sind nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Gesetzes samt Gesetzesmaterialien zu berücksichtigten, sondern auch faktische Gegebenheiten (z.B. Geschäftspolitik der Konzessionärinnen und Konzessionäre, Beschaffungskriminalität). Im konkreten Fall nahm der VwGH ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine Gesamtwürdigung vor und erkannte keine EU-Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.Diese Rechtsprechung hat der VwGH nun im Hinblick auf das seit 1. Jänner 2014 existierende Revisionssystem konkretisiert: Eine - für die Zulässigkeit einer Revision erforderliche - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die durch die Rechtsprechung geforderte Gesamtwürdigung durch das jeweilige Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.
Wie der VwGH im eingangs erwähnten Erkenntnis, war das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit EU-Recht vereinbar waren. In der gegen die Entscheidung erhobenen Revision wurde nicht dargetan, dass die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung grob fehlerhaft war. Damit zeigte sie jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und war daher zurückzuweisen.
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