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Gelände der "VOEST" in Linz: Übergang der elektrizitätsrechtlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes

Ro 2014/05/0024 vom 24. Mai 2016

Nach dem  Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (ElWOG 2006) gelten Elektrizitätsunternehmen grundsätzlich im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElWOG 2006 im Besitz einer Gebietskonzession waren.
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung in den Fällen zweier Energieunternehmen mit der Frage, in welchem Umfang sie (bzw. ihre Rechtsvorgänger) zu den maßgeblichen Zeitpunkten am Gelände der "VOEST" in Linz als Verteilernetzbetreiber tätig waren.
In der Entscheidung führte der VwGH aus, dass die entsprechende Bestimmung im ElWOG 2006 sowie deren Vorgängerbestimmungen (in Vorgängergesetzen aus den Jahren 1982, 1999 und 2001) Kontinuität erhalten und wohlerworbene Rechte sichern sollten. Im konkreten Fall war daher zu klären, welches von den beiden Unternehmen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des O.ö. Elektrizitätsgesetzes (ElG) mit 1. August 1982 über technische Infrastrukturen zur Verteilung elektrischer Energie (ein Verteilernetz) verfügte; auch zu den Zeitpunkten des Inkrafttretens der Folgegesetze in den Jahren 1999 und 2001 sowie des ElWOG 2006 musste ermittelt werden, welches Unternehmen ein Verteilernetz hatte.
Da der angefochtene Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend keine entsprechenden Feststellungen enthielt, hob ihn der VwGH mit dieser Entscheidung auf.

Download: Volltext der Entscheidung