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Rückwirkende Vorschreibung von Gebühren für eine stationäre Behandlung in der Sonderklasse

Ra 2016/11/0064 vom 30. Juni 2016

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz Gebühren für eine stationäre Behandlung in der Sonderklasse rückwirkend vorgeschrieben werden können.
Dazu führte der VwGH aus, dass Patientinnen und Patienten vor einer Aufnahme in die Sonderklasse über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Eine Verpflichtungserklärung kann nur jene in der Sonderklasse verbrachten Tage erfassen, an denen Betroffene bereits in geeigneter Weise über die Kosten aufgeklärt waren.
Der VwGH hielt außerdem fest, dass die bloß mündliche Aufklärung über die verschiedenen Gebühren und Zuschläge dem Erfordernis der Aufklärung in geeigneter Weise fallbezogen von vornherein nicht genügt; in diesem Fall wäre es einer durchschnittlichen Patientin oder einem durchschnittlichen Patienten nicht zumutbar, eine (allenfalls wirtschaftlich erhebliche) Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sonderklasse zu treffen.

Download: Volltext der Entscheidung