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Anspruch auf Arbeitslosengeld für Personen mit Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wenn sie dorthin nicht "zurückkehren"
Ra 2016/08/0047 u.a. vom 2. Juni 2016
Der VwGH hat in mehreren Fällen entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind. Er teilte damit nicht die Rechtsauffassung des Arbeitsmarktservice (AMS), welches sich in den Fällen der betroffenen Männer aus Ungarn, Rumänien und Kroatien für unzuständig erklärt und ihnen deshalb die Zuerkennung von Arbeitslosengeld verweigert hatte.
Die Männer hatten ihren Wohnort (bzw. den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen) in den Mitgliedstaaten, in denen auch ihre Familien lebten. Sie waren zuletzt in Österreich erwerbstätig. Ihre Familien in den Herkunftsstaaten besuchten sie zwischen ein- bis zweimal im Monat und drei- bis viermal im Jahr.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Männer während der Zeit ihrer Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt wären; hervorgekommen ist auch nicht, dass sie nach Beendigung der Beschäftigung in Österreich ihre Interessen verstärkt in die Wohnmitgliedstaaten zurückverlagert hätten.Download: Volltext der Entscheidung zu Ra 2016/08/0047
Volltext der Entscheidung zu Ra 2016/08/0046
Volltext der Entscheidung zu Ra 2016/08/0053
Volltext der Entscheidung zu Ra 2016/08/0065