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Datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren: Anforderungen an den Identitätsnachweis

Ra 2016/04/0014 vom 4. Juli 2016

Nach dem Datenschutzgesetz hat eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber grundsätzlich jeder Person Auskunft über die zu ihr verarbeiteten Daten zu erteilen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die auskunftswerbende Person ihre Identität "in geeigneter Form" nachweist.

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH näher mit den Anforderungen an diesen geeigneten Identitätsnachweis.

Er hielt als Grundsatz fest, dass die Vorlage eines Identitätsdokuments in Form einer öffentlichen Urkunde jedenfalls als Nachweis ausreicht. Eine Meldebestätigung nach dem Meldegesetz ist kein Identitätsnachweis.

Schreitet eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für die auskunftswerbende Person ein, ist kein weiterer Identitätsnachweis erforderlich. Vor Gerichten oder Behörden genügt in diesem Fall die Berufung auf die erteilte Vollmacht, gegenüber privaten Auftraggeberinnen und Auftraggebern bedarf es eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung.

Ein Identitätsnachweis muss nicht in jedem Fall formstreng erbracht werden. Es kann ausreichend sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der auskunftswerbenden Person haben musste.

Download: Volltext der Entscheidung