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Zum Verhältnis einer abweisenden Entscheidung über internationalen Schutz und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG
Ra 2015/21/0119 vom 16. Dezember 2015
Im vorliegenden Erkenntnis beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, welche Bedeutung die in § 52 Abs. 9 FPG vorgesehene Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in Fällen hat, in denen vorher der Antrag einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen worden ist und sich die oben genannte Feststellung auf den Herkunftsstaat der Asylwerberin oder des Asylwerbers bezieht.Der VwGH führte aus, dass der Rechtsschutz es im Regelfall nicht erfordert, neben der Entscheidung über Asyl und über subsidiären Schutz eine gesonderte Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu treffen. Wenn § 52 Abs. 9 FPG dies trotzdem (nur von Amts wegen) vorsieht, so kann dieser Feststellung nur die Funktion zukommen, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen; die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist aber bei unverändertem Sachverhalt nicht neu und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz zu beurteilen.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht nach vorangegangener Aufhebung einer Rückkehrentscheidung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 im zweiten Rechtsgang nicht nur zu prüfen, ob sich seit seiner aufhebenden Entscheidung geänderte Tatsachen ergeben haben, sondern es hat vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine neue Gesamtabwägung anhand des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) stattzufinden.
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